Ein sogenanntes Recht auf Umtausch der Ware beziehungsweise zur Rückgabe der Ware gegen Rückerstattung des Kaufpreises ist nach geltendem Recht für einen Kauf im Ladengeschäft nicht vorgesehen. Es ist jedoch möglich, ein Umtausch- oder Rückgaberecht vertraglich zu vereinbaren. Das Umtauschrecht unterscheidet sich dabei vom Rückgaberecht wie folgt:
- Umtauschrecht: Der gekaufte Gegenstand kann gegen einen ähnlichen Gegenstand eingetauscht werden.
- Rückgaberecht: Der gekaufte Gegenstand wird zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet.
In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht München bestätigt, dass ein Umtausch- beziehungsweise Rückgaberecht gesondert vertraglich zu vereinbaren ist. Die Beweislast liegt dabei beim Käufer.
In dem verhandelten Fall kaufte eine Frau Unterwäsche. Wenige Tage später wollte sie die Ware gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgeben. Nach Auffassung der Richter besteht jedoch kein Recht zur Rückgabe gegen Geld. Die Käuferin konnte auch nicht nachweisen, dass ein Rückgaberecht vereinbart wurde.
(Urteil vom 27.12.2011, Az. 155 C 18514/11)
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