Das
Finanzgericht Bremen hat entschieden, dass eingetragene Lebenspartner bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Lohn- und
Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln sind.
In dem verhandelten Fall beantragten eingetragene Lebenspartner die Eintragung der Lohnsteuerklassenkombination III/V. Das Finanzamt lehnte die Eintragung ab, da eine derartige Lohnsteuerklassenkombination gemäß § 38b Einkommensteuergesetz (EStG) nur bei verheirateten Arbeitnehmern möglich ist. Nach Auffassung der Richter ist die beantragte Lohnsteuerklassenkombination jedoch vorläufig zuzulassen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe bleibt abzuwarten.
(Beschluss vom 13.2.2012, Az. 1 V 113/11 (5)
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