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Wechselmodell als Umgangsregelung

Mai 2013

Gemäß § 1684 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Zudem ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Umgangsregelung muss dabei grundsätzlich dem Kindeswohl dienen.

In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, dass ein Wechselmodell als Umgangsregelung nur dann im Interesse des Kindeswohls ist, wenn die Eltern in der Lage sind, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

In dem verhandelten Fall wollte ein Vater die Kinder im gleichen Umfang betreuen wie die Mutter (sogenanntes 1:1-Wechselmodell). Die Richter lehnten die Einführung des Wechselmodells jedoch ab. Ein derartiges Wechselmodell setzt bei den Eltern ein hohes Maß an Kommunikations- und Kompromissbereitschaft voraus. Nach Auffassung der Richter besteht bei den Eltern jedoch ein erhebliches Streit- und Konfliktpotential. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist dementsprechend nicht möglich, so dass das Wechselmodell nicht dem Kindeswohl entspricht.

(Beschluss vom 22.7.2011, Az. 7 UF 830/11)

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