Gemäß § 573 Absatz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Vermieter einen Wohnraummietvertrag dann ordentlich kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (sogenannte Eigenbedarfskündigung).
In diesem Zusammenhang hat das Landesgericht Lüneburg entschieden, dass eine Eigenbedarfskündigung unwirksam ist, wenn der Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrags bereits vorhersehbar war.
In dem verhandelten Fall kündigte ein Vermieter wegen Eigenbedarf. Er benötigte die Räume als Wohnung für seinen 19-jährigen Sohn. Der Mietvertrag war erst vor 21 Monaten abgeschlossen worden. Nach Auffassung der Richter ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam. Der Bedarf war bei Abschluss des Mietvertrags bereits vorhersehbar. Erfolgt eine Eigenbedarfskündigung innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss des Mietvertrags, ist eine Eigenbedarfskündigung bereits dann unwirksam, wenn der Vermieter bei vorausschauender Planung mit einem zukünftigen Eigenbedarf hätte rechnen können.
(Urteil vom 7.12.2011, Az. 6 S 79/11)
Das könnte Sie auch interessieren
Hilfe und Beratung.