Gemäß Gesetz zum
Elterngeld und zur
Elternzeit (
BEEG) wird in Deutschland für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder ein sogenanntes Elterngeld für längstens 14 Monate gewährt. Im Anschluss an den Bezug des Elterngeldes zahlen einige Bundesländer freiwillig ein sogenanntes Landeserziehungsgeld. Im Gegensatz zu den anderen Bundesländern haben in Bayern nur Deutsche und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Anspruch auf Landeserziehungsgeld.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Ausschluss von Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit vom Landeserziehungsgeld gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) verstößt. Nach Auffassung der Richter gibt es keinen hinreichenden Grund, um beim Landeserziehungsgeld nach der Staatsangehörigkeit zu differenzieren. Der Gesetzgeber wird verpflichtet, bis zum 31.8.2012 eine Neuregelung zu erlassen. Andernfalls tritt Nichtigkeit der beanstandeten Vorschrift ein.
(Beschluss vom 7.2.2012, Az. 1 BvL 14/07)
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