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Feststellung der Vaterschaft eines Verstorbenen

Mai 2013

Gemäß § 178 Absatz 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat jede Person Untersuchungen (insbesondere die Entnahme von Blutproben) zu dulden, soweit dies zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Untersuchung unzumutbar ist.

In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass sich der Einwand der Unzumutbarkeit der Mitwirkung lediglich auf die Art der Untersuchung beziehen kann. Dementsprechend ist es nicht möglich, eine Vaterschaftsfestellung mit der Begründung zu verweigern, dass die finanziellen Folgen der Untersuchung unzumutbar sind.

In dem verhandelten Fall verlangte ein nichtehelicher Sohn nach dem Tod seines Vaters die Feststellung der Vaterschaft, um seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen zu können. Der vermutliche Vater war verheiratet und hatte eine Tochter. Da eine Untersuchung des Vaters nicht mehr möglich war, sollte die Tochter in die Untersuchung einbezogen werden. Diese verweigerte ihre Mitwirkung. Aufgrund der finanziellen Nachteile, die aus einer Vaterschaftsfeststellung resultieren würden, hielt sie die Untersuchung für unzumutbar. Nach Auffassung der Richter ist die Tochter jedoch zur Mitwirkung verpflichtet. Eine Unzumutbarkeit kann sich lediglich aus der Art der Untersuchung nicht aber aus den Folgen des Ergebnisses ergeben.

(Urteil vom 27.06.2011, Az., 33 UF 942/11)

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