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Entfernungspauschale: einmal pro Arbeitstag

Mai 2013

Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Mit Hilfe der sogenannten Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt) werden diese Aufwendungen pauschaliert. Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Sie ist anzusetzen für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht.

In diesem Zusammenhang hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass die Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag geltend gemacht werden kann.

In dem verhandelten Fall suchte ein Musiker seine Arbeitsstätte wegen Proben und Aufführungen häufig zweimal pro Tag auf. Der Musiker machte die Entfernungspauschale dementsprechend auch zweimal pro Tag steuerlich geltend. Nach Auffassung der Richter sind durch die Entfernungspauschale jedoch sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst sind. Die Entfernungspauschale kann folglich nur einmal pro Arbeitstag angesetzt werden.

(Urteil vom 6.2.2012, Az. 4 K 3301/09)

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