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AGG: Zweimonatsfrist ist b. Entschädigungsansprüchen zu beachten

Mai 2013

Gemäß § 15 Absatz 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss ein Entschädigungsanspruch aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Tarifparteien abweichende Regelungen vereinbart haben.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass die Zweimonatsfrist wirksam und damit zwingend zu beachten ist.

In dem verhandelten Fall lehnte ein öffentlicher Arbeitgeber einen Bewerber mit anerkannter Schwerbehinderteneigenschaft ab, ohne ihn gemäß § 82 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu haben. Der abgelehnte Bewerber machte Entschädigungsansprüche erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist geltend. Nach Auffassung der Richter ist die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen jedoch zwingend einzuhalten. Sie beginnt im Falle einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung.

(Urteil vom 15.3.2012, Az. 8 AZR 160/11)

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