Gemäß § 1 Absatz 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sind im
Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Dabei ist ein Anrecht unter anderem dann auszugleichen, wenn es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist (§ 2 Absatz 2 Nr. 1 VersAusglG).
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch bei einer vereinbarten
Gütertrennung eine
private Rentenversicherung, die mit Mitteln des vorehelich erworbenen Privatvermögens begründet wurde, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
In dem verhandelten Fall investierte die Ehefrau einen Betrag in Höhe von 150.000 Euro aus ihrem vorehezeitlichem Vermögen in eine private Rentenversicherung. Nach der
Scheidung sollte diese private Rentenversicherung nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Nach Auffassung der Richter ist die Herkunft des Vermögens jedoch nicht entscheidend. Vielmehr kommt es lediglich darauf an, dass das Geld, mit dem die Beiträge entrichtet wurde, zum Vermögen der Ehefrau gehörte und dass die Anwartschaft in der Ehe begründet wurde. Durch die Einzahlung in die private Rentenversicherung erlangt dieser Geldbetrag den Charakter einer
Altersvorsorge und ist dementsprechend in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
(Beschluss vom 18.1.2012, Az. XII ZB 213/11)
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