Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass ein biologischer Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters nicht anfechten kann.
Die Richter wiesen die Menschenrechtsbeschwerden von zwei Männern ab. In den beiden verhandelten Fällen lebte die Mutter des Kindes mit einem anderen Mann zusammen, der die Vaterschaft für das Kind anerkannt hatte. Zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind bestand eine sozial-familiäre Beziehung. Dagegen lag eine enge persönliche Bindung zwischen dem biologischen Vater und dem Kind nicht vor. Die biologischen Väter beantragten, ihre Vaterschaft anzuerkennen. Nach Auffassung der Richter haben die biologischen Väter jedoch keinen Anspruch auf Anerkennung der Vaterschaft. Eine Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters ist dementsprechend nicht möglich. Die Richter räumen dem bestehenden Familienverband Vorrang ein gegenüber der Beziehung des biologischen Vaters zu seinem Kind. Ein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beziehungsweise gegen das Diskriminierungsverbot liegt nicht vor.
In diesem Zusammenhang wiesen die Richter noch einmal darauf hin, dass der biologische Vater aber grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat.
(Urteile vom 22.3.2012, Az. 45071/09 und 23338/09)
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