Arbeiten als Rentner

Im Rentenalter hat grundsätzlich jeder Mensch die Möglichkeit, berufstätig zu bleiben. Immer mehr Senioren nutzen das und gehen trotz Erreichen des regulären Rentenalters einer Arbeit nach.

Arbeitsvarianten im Rentenalter

Wer über das Rentenalter hinaus berufstätig bleiben möchte, hat zwei Varianten zur Auswahl:

Arbeit und Rente

Neben der regulären Altersrente darf ein Rentner unbegrenzt verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Voraussetzung ist, dass er die reguläre Altersgrenze erreicht hat. Für sogenannte Altersfrührentner (Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze) gilt jedoch eine Hinzuverdienstgrenze. Wird diese Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Altersrente gekürzt oder entfällt sogar komplett. Ein Hinzuverdienst in Höhe von maximal 400 Euro im Monat ist ohne Abzüge möglich. Zweimal pro Jahr dürfen bis zu 800 Euro verdient werden. Dadurch ist es möglich Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu erhalten.

Weiterarbeit und Verzicht auf Altersrente

Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit dem Erreichen des regulären Rentenalters. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Befristung beinhaltet - beispielsweise: "Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat." Man kann also auf die Altersrente vorerst verzichten und beim alten Arbeitgeber weiterarbeiten. In diesem Fall steigt der Rentenanspruch um 0,5 Prozent für jeden Monat, den der Arbeitnehmer später in Rente geht.

Versteuerung der Einkünfte nach dem Renteneintritt

Ein beschäftigter Rentner muss auch Steuern zahlen, kommt aber in den Genuss eines Steuerfreibetrags, der sich Altersentlastungsbetrag nennt und von der Einkommenssteuer abgezogen wird. 2016 liegt er bei 1064 Euro.

Sozialabgaben bei Arbeitsrentnern

Haben arbeitende Rentner die Regelaltersgrenze erreicht und verdienen mehr als 450 Euro werden sie ebenso wie geringfügig Beschäftigte oder Minijobber behandelt und unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Da Bezieher einer Altersvollrente aber keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt für sie der ermäßigte Beitragssatz von derzeit 14,3 Prozent. Davon trägt der Arbeitnehmer 7,6 und der Arbeitgeber 6,7 Prozent. Von Abgaben der gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung bleiben Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, befreit.

Andere Einkünfte von Rentnern

Andere Einkünfte, die ein Renter nicht aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit bezieht, also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung, unterliegen der Steuerpflicht. Ausnahmen gibt es jedoch, wenn die Rentner] als Betreuer, Ausbilder, Übungsleiter oder Erzieher tätig sind und bis zu 2.100 Euro jährlich verdienen und wenn sie unter 500 Euro jährlich für die Durchführung von Aufträgen einer juristischen Person bekommen. In diesen Fällen bleiben diese Einkünfte steuerfrei.

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