Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten

erkatyp Beiträge 3 Mitglied seit Montag März 25, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: März 26, 2013 - 25. März 2013 um 12:18
Malwina.L Beiträge 17 Mitglied seit Mittwoch Oktober 24, 2012 Status Mitglied Zuletzt online: Juni 12, 2014 - 26. März 2013 um 09:23
Guten Tag,

ich habe ende 2009 eine Immobilie erworben. 2 Wohnungen vermietet. Also nicht selbstgenutzt.

Im letzten Jahr habe ich das Dach renoviert (neu eingedeckt und mit Dämmung versehen).
Weiterhin wurde die Fassade renoviert. Neu gedämmt und verputzt. Und es wurden 3 alte Holzfenster ausgetauscht.

Die gesamte Maßnahme kostete ca. 40.000,-- Euro.

Für mich stellt sich jetzt die steuerliche Frage.

Sind diese Kosten Erhaltungsaufwand, da ich ja nur bereits vorhandene "Teile" erneuert habe. Oder muss ich diese Kosten den Herstellungskosten zurechnen?

Hat jemand Tips für mich wie ich nun vorgehe bei den Werbungskosten zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Gruß Erkatyp

3 Antworten

LICHT.DE Beiträge 50 Mitglied seit Freitag April 13, 2012 Status Mitglied Zuletzt online: Juli 9, 2014 4
25. März 2013 um 17:18
Erhaltungsaufwand liegt vor , wenn der Zustand wesentlich verbessert wird... und das lässt sich von der detaillierten Beschreibung deiner Modernisierungsarbeiten: " Dach renoviert& Fassade renoviert. Neu gedämmt und verputzt & 3 alte Holzfenster ausgetauscht" herauslesen. Daher sind die 40.000,-- Euro. als Erhaltungssteuer betrachten und sofort steuerlich geltend lassen.
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erkatyp Beiträge 3 Mitglied seit Montag März 25, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: März 26, 2013
26. März 2013 um 07:53
@Licht.de: Vielen Dank für die Antwort. Bei uns gehen halt die Meinungen auseinander, da es wohl auch eine Rolle spielt wann ich die Immobilie gekauft habe (bei beginn der Arbeiten waren es noch keine 3 jahre).
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Malwina.L Beiträge 17 Mitglied seit Mittwoch Oktober 24, 2012 Status Mitglied Zuletzt online: Juni 12, 2014 5
26. März 2013 um 09:23
Hallo zusammen!

Fakt ist , die Anwendungen , die innerhalb von den ersten drei Jahren durchgeführt werden , lassen sich als Erhaltungsaufwand sofort absetzen , solange sie die berühmte 15% Grenze nicht überschreiten haben. (Bis 4.000 €)
Sollte es der Fall sein , müssten sie nach der Ansicht des FA als anschaffungsnahe Herstellungskosten gelten , die sich über vielen Jahren ( 50 Jahre glaube ich ) abschreiben.
(http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html
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