Betriebsausgaben für Freiberufler

Gelöst
EineFrage - 5. April 2013 um 14:00
player 01 Beiträge 35 Mitglied seit Mittwoch August 15, 2012 Status Mitglied Zuletzt online: Mai 23, 2014 - 15. April 2013 um 10:46
Guten Tag,
ich arbeite halbstags angestellt und bin nebenbei freiberuflich tätig.
Meine Gesamteinnahmen sind nicht sehr hoch (im Monat nicht mal 400 €) so dass ich im letzten Jahr doch sehr erschrocken war über die (für meine Begriffe) recht hohe Steuernachzahlung.
Ein Problem ist vielleicht darin zu sehen, dass ich etwas naiv an die Steuererklärung herangegangen bin und keine Ausgaben geltend gemacht habe, was die freiberufliche Tätigkeit angeblant.
Nun ist es so, dass ich diese Ausgaben zwar ständig habe, aber keinen direkten Nachweis dafür, weil es Dinge sind, die sowohl privat als auch (neben)beruflich genutzt werden.

Beispielsweise sind es in erster Linie Handykosten (hier liegt der überwiegende Teil in der beruflichen Nutzung), v.a. aber auch Internetkosten bzw. hierfür anfallende Stromkosten für die Zeit der Recherche oder eben Druckerpapier, Druckerpatronen etc. . Auch diese Dinge benötige ich in erster Linie für die freiberufliche Tätigkeit.
Wie soll ich das geltend machen? Reicht dem Finanzamt ein Pauschalbetrag?

Kann ich diese Dinge direkt als Ausgaben auflisten?

Gibt es noch etwas, was ich (außer dem "Übungsleiterfreibetrag") noch angeben könnte (woran ich nicht gedacht habe)?

Vielen Dank im Voraus.

4 Antworten

i have a dream Beiträge 13 Mitglied seit Dienstag November 6, 2012 Status Mitglied Zuletzt online: März 5, 2014 1
12. April 2013 um 15:45
Hallo! Bin zwar keine Steuerberaterin aber so viel ich weiß es fällt bei 400 € / monatliches Einkommens noch keine Lohnsteuer an.
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Hallo,
danke für die Antwort...aber stimmt leider nicht.

Als Freiberufler muss man das Einkommen in jedem Fall versteuern.
Es ist kein Minijob :-(
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@ i have a dream : leider stimmt es nicht was du geschrieben hast / Siehe mal :§ 18 (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

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Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

@ Einefrage: bin auch kein Steuerberater , aber meinen Internetrecherchen zur Folge , sind deine Ausgaben als Betriebsausgaben einzustufen und in den Zeilen 19 und 20 zu nennen.
"Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr. 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird. 3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen"(nach § 3 Nr. 26 EStG)= Wenn du nicht mal 400 € verdienst, heißt es wiederum dass du den Grundbeitrag nicht überschreitest = du kannst damit 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 EUR jährlich.

( siehe mal : http://www.recht-finanzen.de/contents/steuern/was-sind-die-betriebsausgaben-beim-selbstandigen)
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player 01 Beiträge 35 Mitglied seit Mittwoch August 15, 2012 Status Mitglied Zuletzt online: Mai 23, 2014 1
15. April 2013 um 10:46
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