Muss mein Ex-Ehemann Unterhalt für mich zahlen?

Orchiedey Beiträge 4 Mitglied seit Montag April 6, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: April 6, 2015 - Geändert am 2. Februar 2019 um 03:45
Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 - 9. April 2015 um 16:08
Wir sind bereits seit 1988 geschieden. Ich habe unsere 3 Kinder alleine großziehen müssen, nie einen neuen Partner gehabt, und mein Exmann hat sich quasi aus dem Staub gemacht. Er war nicht mehr auffindbar, also er hat nie Unterhalt gezahlt, weder für seine Kinder noch für mich. Nun ist er wieder aufgetaucht, hat ein gutgehendes Restaurant. Die Kinder sind mittlerweile erwachsen und haben ihr Studium beendet, aber ich bin total auf der Strecke geblieben. Ich konnte nur Nebenjobs arbeiten und bin erkrankt, das heißt ich lebe von Hartz 4 und er in Saus und Braus. Er hat aber auch nicht mehr geheiratet. Wer kann mir helfen? Muss er mir jetzt endlich Unterhalt bezahlen?
Vielen Dank im Voraus

4 Antworten

Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 223
Geändert am 21. Dezember 2018 um 06:47
Aufgrund des - notgedrungen - dürftigen Sachverhalts würde ich mich nicht trauen, Ihnen Hoffnungen zu machen, dass Sie so viele Jahre nach der Scheidung noch Geschiedenenunterhalt bekommen.

Es mag zwar der eine oder andere Unterhaltstatbestand einschlägig erscheinen. Man kann diese Unterhaltstatbestände wie einzelne Glieder einer Kette sehen. Man kann sich von einem Tatbestand in den anderen hangeln. Ist die Kette aber einmal unterbrochen, ist es mit dem Hangeln vorbei.

Das war jetzt aber zugegebenermaßen etwas über den großen Daumen gepeilt. Eine Untersuchung im Detail und ausführliche Aufarbeitung des Sachverhalts könnte vielleicht etwas bringen. Dazu sollten Sie unbedingt einen Anwalt aufsuchen.

Ohne weitere Nachweise als den Bescheid bekommen nur Sozialhilfeempfänger Beratungshilfe. Alle anderen, auch Hartz-IV-Bezieher, müssen umfangreiche Belege vorlegen. Den Antrag bekommen Sie im Internet oder beim Amtsgericht. Den Antrag mit den Belegen müssen Sie einreichen. Wenn er genehmigt wird, bekommen Sie einen Beratungshilfeschein. Mit diesem berät und vertritt Sie der Anwalt, bis auf eine kleine Gebühr (ich glaube 10 Euro, die er aber erlassen kann) kostenlos. Der Anwalt kann auch - auf eigenes Risiko - zuerst beraten und nachträglich Beratungshilfe beantragen, macht er aber natürlich nicht so gerne.
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Dina.Din Beiträge 64 Mitglied seit Donnerstag August 14, 2014 Status Mitglied Zuletzt online: November 19, 2015 8
Geändert am 21. Dezember 2018 um 06:47
"würde ich mich nicht trauen, Ihnen Hoffnungen zu machen, dass Sie so viele Jahre nach der Scheidung noch Geschiedenenunterhalt bekommen" stimme ich nicht zu, da es keine Verjährungsfrist hierfür gibt. Alles Weitere mag stimmen.
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Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 223 > Dina.Din Beiträge 64 Mitglied seit Donnerstag August 14, 2014 Status Mitglied Zuletzt online: November 19, 2015
Geändert am 21. Dezember 2018 um 06:48
Verjährung steht nicht im Raum, da es ja um künftigen Unterhalt geht, wie Orchiedey hinreichend deutlich gemacht hat.

Ich bin eher vorsichtig, bevor ich hier jemandem Hoffnung mache und der sich darauf verlässt.

Die Scheidung ist mehr als 25 Jahre her. Damals war der Beginn der Kette der Unterhaltstatbestände und es könnte sehr gut sein, dass es dazwischen einmal einen Bruch gab, der dazu führte, dass keine Unterhaltsansprüche mehr bestehen. In solchen Zusammenhängen kann man seriöse Aussagen nur treffen, wenn man mit demjenigen, der Unterhaltsansprüche stellen will, den ganzen Lebenslauf seit der Scheidung erörtert. Die Sachverhaltschilderung in diesem Forum kann da - notgedrungen - nicht genügen.
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S.H Beiträge 45 Mitglied seit Mittwoch April 1, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: November 9, 2015 32
Geändert am 21. Dezember 2018 um 06:42
Guten Tag!
Ich zitiere Ihnen gerne aus dem Forum des Bundesfachportals zum Familienrecht unterhalt.net die folgende Aussage heraus:
"Die Unterhaltspflicht verjährt grundsätzlich nicht. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Gesetzgeber die Geltendmachung des Unterhalts für die Vergangenheit beschränkt, und zwar nur für einen Zeitraum von 1 Monat vor Antragstellung. Für den davor liegenden Zeitraum kann Unterhalt rückwirkend nicht geltend gemacht werden".
Zwar finde ich es unfair, aber so sieht es gesetzlich aus. Haben Sie nie einen Unterhaltsvorschuss vom Staat beantragt/bekommen?
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Orchiedey Beiträge 4 Mitglied seit Montag April 6, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: April 6, 2015
Geändert am 21. Dezember 2018 um 06:42
Vielen Dank für Ihre Hilfe. Ich habe damals sofort Unterhaltvorschuss beantragt und auch vom Staat erhalten. Was kann ich denn für den jetzigen Zeitpunkt erwarten? Ich bin erkrankt und kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht arbeiten.
Liebe Grüße
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Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 223
Geändert am 21. Dezember 2018 um 06:43
Ich hatte die Fragestellung: "Muss er mir jetzt endlich Unterhalt bezahlen?" so verstanden, als ginge es um Unterhalt ab jetzt für die Zukunft.

@ orchiedey: Wie ist Ihre Frage zu verstehen?
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Orchiedey Beiträge 4 Mitglied seit Montag April 6, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: April 6, 2015
6. April 2015 um 18:02
Genau, das ist richtig.
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Orchiedey Beiträge 4 Mitglied seit Montag April 6, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: April 6, 2015
Geändert am 21. Dezember 2018 um 06:44
Hallo lieber Perry.M
Vielen Dank, Sie haben meine Frage richtig verstanden, mir geht es um jetzt und Zukunft, nicht um die Vergangenheit!
Wenn Sie mir weiterhelfen können oder einen Tipp haben ...
Vielen Dank
Liebe Grüße
Orchiedey
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KATARINA04523 Beiträge 52 Mitglied seit Dienstag Oktober 21, 2014 Status Mitglied Zuletzt online: Juli 15, 2015 32
Geändert am 2. Februar 2019 um 03:46
Guten Tag Frau Orchiedey!
Ihrem Sachverhalt zufolge würde ich davon ausgehen, dass Sie schon einen Geschiedenenunterhalt von Ihrem Ex-Mann bekommen dürften.
Tipp: Als Hartz-IV-Empfängerin haben Sie das Recht, dazu einen Beratungshilfeschein für 10 Euro in Anspruch zu nehmen.
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