Verkauf einer Wohnung

biene67 Beiträge 2 Mitglied seit Dienstag April 28, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: April 28, 2015 - 28. April 2015 um 14:35
Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 - 30. April 2015 um 20:09
Ich suche mir nun schon seit Tagen einen Wolf, rund um das Thema Inforamtionspflicht des Verkäufers eine Wohnung. Über Mängel muss man Informieren klar..... Wie ist es denn wenn da eine schlechte Hausgemeinschaft ist???? Wie detaiert sollte oder muss man darüber Informieren?

Danke für Antworten

3 Antworten

Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 223
30. April 2015 um 20:09
Was verstehen Sie unter einer "schlechten Hausgemeinschaft"?

Es gibt in der Tat Urteile, die das Verhalten von Nachbarn als Mangel des Kaufgegenstandes sehen, der vom Verkäufer beim Kauf offenbart werden muss. Was ich gelesen habe waren aber Extrembeispiele z.B. hier >>>>

www.iww.de/quellenmaterial/id/17443
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sun? Beiträge 56 Mitglied seit Freitag September 27, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: Juli 3, 2015 10
28. April 2015 um 15:05
Beim Verkauf einer Wohnung ist meiner Meinung ist die Mitwirkung eines Notars schlagkräftig.Einen Überblick über de Pflichten des Käufers finden Sie in diesen Text. Einen weiteren Blick über die Pflichten des Verkäufers gewinnen Sie in und diesen Text
Ich hoffe , ich konnte Ihnen wat helfen.
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biene67 Beiträge 2 Mitglied seit Dienstag April 28, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: April 28, 2015
28. April 2015 um 15:23
Hallo, danke für Ihre Antwort. Den Link kenne ich schon- trotzdem vielen Dank!!
Hilft mir aber leider nicht so ganz weiter!
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KATARINA04523 Beiträge 52 Mitglied seit Dienstag Oktober 21, 2014 Status Mitglied Zuletzt online: Juli 15, 2015 32
28. April 2015 um 15:35
Umfassende Informationspflicht des Verkäufers

Anbieter müssen vor Vertragsschluss umfassend über wichtige Merkmale ihrer Leistung informieren:
  • über den Gesamtpreis, einschließlich aller Steuern und Zusatzkosten,
  • über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Leistung und
  • über die Zahlungs- und Lieferbedingungen.


Kunden müssen nur die Kosten übernehmen, über die der Verkäufer sie vorab unterrichtet hat. Für Geschäfte des täglichen Lebens, wie etwa den Einkauf von Lebensmitteln, gilt eine Ausnahme. Hier erfolgt das Geschäft in der Regel "gekauft wie gesehen".

Kostenpflichtige Nebenleistungen, zum Beispiel eine Stornoversicherung, müssen Verkäufer und Verbraucher ausdrücklich vereinbaren
.( nach zitiert
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Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 223
29. April 2015 um 19:24
Gilt das wirklich auch bei einem notariellen Grundstückskaufvertrag, zumal einem, der keinen Verbrauchvertrag darstellt?
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