Aufhebungsvertrag nach längerer Krankheit: Anspruch auf Abfindung?

Gelöst
Manuela - Geändert am 9. Januar 2019 um 02:06
 Manuela - 18. Mai 2015 um 10:46
Hallo,

ich bin seit Juni 2013 im Krankenstand und möchte mit meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abschließen, da ich einen neuen Job gefunden habe.
Bin seit Januar 2004 in diesem Betrieb, der an den öffentlichen Dienst angelehnt ist.
Nun meine Frage: Habe ich Anspruch auf Abfindung?
Mein Arbeitgeber meint Nein, ich bekomme aber meinen Urlaubsanspruch ausgezahlt.
Schöne Grüße
Manuela

3 Antworten

Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 223
Geändert am 29. Dezember 2018 um 04:26
Für eine Abfindung gibt es in einem solchen Fall keine gesetzliche Anspruchsgrundlage und bestimmt auch keine vertragliche oder tarifvertragliche.

Sie haben nicht einmal einen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
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twenty two Beiträge 86 Mitglied seit Mittwoch Mai 8, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: November 23, 2015 12
Geändert am 29. Dezember 2018 um 04:28
Ich kann mich nur meinem Vorredner anschließen: Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers gibt es nur
  • bei tarifvertraglicher Vereinbarung,
  • bei geltender betrieblicher Vereinbarung (Sozialplan),
  • Abfindungsangebot versus Zusage einer Kündigung.
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Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 223
Geändert am 29. Dezember 2018 um 04:28
Die Aufzählung ist nicht ganz vollständig.

"In Deutschland werden Abfindungen gezahlt aufgrund

1. außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung oder aufgrund eines Aufhebungsvertrags,

2. der gesetzlichen Regelung des § 1a KSchG,

3. Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 und § 10 KSchG,

4. Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen),

5. gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich nach § 113 Betriebsverfassungsgesetz.

Nur die Abfindungsansprüche nach Nr. 3 bis 5 können unter Umständen gegen den Willen des Arbeitgebers erzwungen werden.
"

Quelle: Wikipedia
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Vielen Dank für eure schnellen Antworten.
Hab ich mir schon gedacht, aber nachfragen ist immer besser.
Sonnige Grüße
Manuela
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