Scheidungsantrag rechtskräftig?

00071 Beiträge 77 Mitglied seit Donnerstag Mai 2, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: Juli 20, 2015 - Geändert am 24. Juli 2019 um 22:50
twenty two Beiträge 86 Mitglied seit Mittwoch Mai 8, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: November 23, 2015 - 23. Juli 2015 um 10:39
Abend zusammen,

ich frage für meinen Kollegen, der hier nicht angemeldet ist.
Der hatte am 11.06.2015 einen Scheidungstermin. Während der Scheidung hat seine Frau den Scheidungsantrag zurückgezogen. Heute kam das Urteil, dass der Antrag auf Scheidung abgewiesen wurde, dass es keinen Grund der Zerrüttung gibt. Ist dieses Urteil bereits rechtskräftig oder noch nicht? Es steht nichts drauf, dass er rechtskräftig ist, und es ist somit mehr als 6 Wochen seit der Verhandlung.

3 Antworten

Ich meine, Ihre Frage wurde schon beantwortet: "Rechtskraft der Scheidung bzw. des zurückweisenden Beschlusses tritt mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Beschlusses ein, es sei denn einer der Beteiligten oder beide haben hiergegen in diesem Zeitraum Beschwerde eingelegt.
Das heißt wiederum, dass die Scheidung gar nicht eingereicht worden ist, denn die Frau ihres Freundes hat den Antrag ja zurückgezogen. Es war nur sozusagen Bescheidsagen, nach dem Motto "wir wollten Ihnen mitteilen, der Scheidungsantrag wurde abgewiesen".

Da die Frau ihren Antrag zurückgezogen hat, wodurch der Scheidungsprozess nichtig wurde, muss sich Ihr Freund ans Familiengericht wenden und einen neuen Scheidungsantrag stellen.
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Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 223
Geändert am 24. Juli 2019 um 22:55
"Da die Frau ihren Antrag zurückgezogen hat, wodurch der Scheidungsprozess nichtig wurde, ..."

Das ist richtig und das, was ich am Sachverhalt nicht verstehe. Wenn die Frau den Scheidungsantrag wieder zurückgenommen hat, was sie bis zur Verkündung des Urteils jederzeit tun kann, ist das Verfahren mausetot. Es kann dann keinen Scheidungsbeschluss geben. Es gibt noch ein Protokoll der Verhandlung und einen Beschluss über die Gegenstandswerte - sonst nix.
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twenty two Beiträge 86 Mitglied seit Mittwoch Mai 8, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: November 23, 2015 12
Geändert am 24. Juli 2019 um 22:55
Ihrem Kommentar ist nichts hinzuzufügen, lieber Herr Perry_M!
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Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 223
Geändert am 24. Juli 2019 um 22:50
Rechtskraft der Scheidung bzw. des zurückweisenden Beschlusses tritt mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Beschlusses ein, es sei denn einer der Beteiligten oder beide haben hiergegen in diesem Zeitraum Beschwerde eingelegt.

Warum es aber trotz Rücknahme des Scheidungsantrages zu einem Scheidungsbeschluss kam, ist mir schleierhaft. Hatten etwa beide Scheidungsantrag gestellt und nur einer hat seinen zurückgenommen?
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00071 Beiträge 77 Mitglied seit Donnerstag Mai 2, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: Juli 20, 2015 3
Geändert am 24. Juli 2019 um 22:56
Hallo Perry_M!

Danke zuerst für die schnelle Antwort.
"Warum es aber trotz Rücknahme des Scheidungsantrages zu einem Scheidungsbeschluss kam, ist mir schleierhaft".
Nun ja, der Antrag auf Scheidung wurde abgewiesen. Der Scheidungsantrag ist überhaupt nicht durch. Grund der Zerrüttung gibt es nicht, steht im Bescheid. Gesetzlich gesehen sind die beiden noch verheiratet.
Nur die Ehefrau hat den Antrag gestellt, der Freund war damit einverstanden (mittlerweile hat er neue versteckte Beziehung), Trennungsjahr ist auch vorbei. Nun will er den Antrag anfechten, falls er noch nicht rechtskräftig ist. Sonst wird er die Scheidung nochmal in die Wege leiten müssen, oder?
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Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 223
Geändert am 24. Juli 2019 um 22:52
Es tut mir leid. Ich kann Ihrem Freund nichts raten. Ich kapiere den Sachverhalt nicht. Er ist nicht schlüssig.

Ihr Freund wird aber sowohl bei einer Beschwerde als auch bei einem neuen Scheidungsantrag einen Anwalt brauchen.
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