Fragen zur Trennung/Scheidungskosten

Gelöst
isa456 Beiträge 73 Mitglied seit Dienstag April 16, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: November 5, 2015 - Geändert am 18. Juli 2019 um 03:52
isa456 Beiträge 73 Mitglied seit Dienstag April 16, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: November 5, 2015 - 19. August 2015 um 18:13
Hallo,
erste Frage: Darf man sich verloben, selbst wenn man noch offiziell verheiratet ist (aus gesetzlicher Hinsicht)?
Zweite Frage: Stimmt es, dass derjenige, der die Scheidung einreicht, auch die Gesamtkosten der Scheidung tragen muss.
Danke

3 Antworten

Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 223
Geändert am 18. Juli 2019 um 03:54
Ein Verlöbnis mit einem Verheirateten ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Gewöhnlich, insbesondere wenn nichts anderes vereinbart ist, werden bei einer Scheidung die Kosten gegeneinander aufgehoben (§ 150 I FamFG). Damit ist gemeint, dass jeder Ehegatte seine Rechtsanwaltskosten - gleich in welcher Höhe - selbst trägt und nur die Gerichtskosten hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden.
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isa456 Beiträge 73 Mitglied seit Dienstag April 16, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: November 5, 2015 9
Geändert am 18. Juli 2019 um 03:55
Danke, lieber Herr Perry_M für die schnelle Antwort! Doch muss ich Ihnen was beichten: Wenn Sie meinen, dass das Verlöbnis in dem Fall sittenwidrig sei, kann die betroffene Partei zur Rechenschaft gezogen werden? Wird ein Schadenersatz oder so etwas verlangt? Wird eine Kindesentziehung deswegen befürchtet? Google hilft echt nicht weiter bei so was. Deswegen stünde ich in Ihrer Schuld, wenn Sie mir weiterhelfen könnten.
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Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 223
Geändert am 18. Juli 2019 um 03:57
Es tut mir leid, ich verstehe Ihre Fragen/Probleme nicht.

Das Verlöbnis ist das Versprechen zweier Leute, sich heiraten zu wollen. Die rechtliche Bedeutung eines Verlöbnisses ist eher gering und deshalb umgekehrt auch die rechtliche Bedeutung einer nichtigen Verlobung.

Auf Eingehung der Ehe kann man nicht klagen - § 1297 BGB.

Wenn die Verlobung platzt, kann es Ansprüche geben (die Gerichte übrigens auch bei nichtigen Verlöbnissen gesehen haben) - §§ 1298, 1299, 1301 BGB.

Verlobte haben ein Zeugnisverweigerungsrecht - §§ 383 ZPO, 52 StPO.

Mehr fällt mir nicht ein.
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isa456 Beiträge 73 Mitglied seit Dienstag April 16, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: November 5, 2015 9
Geändert am 18. Juli 2019 um 03:59
Danke lieber Perry!

Es tut mir leid, ich verstehe Ihre Fragen/Probleme nicht.

Das Verlöbnis ist das Versprechen zweier Leute, sich heiraten zu wollen. Die rechtliche Bedeutung eines Verlöbnisses ist eher gering und deshalb umgekehrt auch die rechtliche Bedeutung einer nichtigen Verlobung.

Also ich entschuldige mich dafür, nicht genügend Details preisgegeben zu haben. Die noch Ehefrau hat vor, sich mit ihrem Neuen zu verloben. Da sie ihren (Noch-)Ehemann grundlos verlassen hat, hat sie Angst davor, dass ihre Verlobung mit dem Neuen den Scheidungsprozess hinauszögert, und befürchtet negative Konsequenzen in Sache Sorgerecht, also dass der (Noch-)Ehemann sie als schlechte Mutter darstellt und ihr das Kind entzieht (es ist 4 Jahre alt).
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