Steuerklassenwechsel bei eheähnlicher Gemeinschaft

mise79 Beiträge 2 Mitglied seit Montag Juli 9, 2018 Status Mitglied Zuletzt online: Juli 11, 2018 - Geändert am 4. Februar 2019 um 06:56
mise79 Beiträge 2 Mitglied seit Montag Juli 9, 2018 Status Mitglied Zuletzt online: Juli 11, 2018 - 11. Juli 2018 um 11:17
Hallo,
in diesem Artikel beschreiben Sie, dass man verschiedene Steuerklassen wählen kann. Leider geht aus dem Artikel nicht eindeutig hervor, wie man den Steuerklassenwechsel beantragen kann.

Kurze Fakten zu meiner Situation:
  • Ich lebe mit meiner Partnerin seit März 2017 zusammen.
  • Seit August 2017 haben wir einen gemeinsamen Mietvertrag.
  • Im Juli erwarten wir unser erstes gemeinsames Kind.
  • Für die Kindeserziehung würde meine Partnerin in den ersten 3 Lebensjahren gerne zu Hause bleiben, wodurch finanzielle Einbußen entstehen.
  • Laut Sozialrecht bin ich für den Lebensunterhalt meiner Partnerin zuständig.


Auf Grund der Fakten, würden wir gerne in die Steuerklassen 3 und 5 wechseln und unsere Steuer dementsprechend auch gemeinsam veranlagen.

Zurück zur Frage:
Wo und wie kann ich den Antrag auf Steuerklassenwechsel stellen und was muss ich beachten?

Danke und Gruß

1 Antwort

Julia Florian Beiträge 1 Mitglied seit Freitag Februar 17, 2017 Status Mitglied Zuletzt online: Juli 10, 2018 1
Geändert am 4. Februar 2019 um 06:57
Guten Tag,

Uns ist leider ein kleiner Fehler unterlaufen. Die Wahl der verschiedenen Steuerklassen ist nur bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften möglich, nicht jedoch bei eheähnlichen Gemeinschaften. Genauere Informationen zu den Steuerklassen finden Sie in diesem Artikel. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft werden grundsätzlich getrennt veranlagt.

Wenn Sie heiraten, können Sie den Steuerklassenwechsel beim Finanzamt beantragen. Dafür muss das Formular "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten" ausgefüllt werden.

Viele Grüße,
Julia
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mise79 Beiträge 2 Mitglied seit Montag Juli 9, 2018 Status Mitglied Zuletzt online: Juli 11, 2018
Geändert am 4. Februar 2019 um 06:58
Hallo Julia,

vielen Dank für Ihre Antwort. Gilt in Deutschland und der Europäischen Union nicht das Gleichstellungsmerkmal. Vor dem Sozialgesetz bin ich für meine Partnerin verantwortlich, vor dem Steuergesetz erhalte ich aber trotzdem keine Vergünstigungen?
Ich sehe keinen Unterschied zwischen einer Ehe, eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer „wilden“ Ehe bzw. einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und trotzdem darf ich eine Partnerschaft nur eintragen lassen, wenn meine Partner/In dasselbe Geschlecht hat wie ich?

Streng betrachtet widerspricht das dem Grundgesetz.

Beste Grüße
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