Zugewinnausgleich bei einer Zugewinngemeinschaft

Wird eine Zugewinngemeinschaft durch Scheidung beendet, findet ein Zugewinnausgleich statt. Um die Höhe des Zugewinnausgleichs zu berechnen, muss das Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten festgestellt werden. Verschiedene Regeln sind hierbei zu beachten.

Definition des Zugewinnausgleichs

Nach § 1378 Absatz 1 BGB steht dem Ehegatten ein Zugewinnausgleich zu, wenn der Zugewinn des einen Partners während der Ehe den Zugewinn des anderen übersteigt.

Zunächst ist für beide Ehegatten also jeweils der Zugewinn zu berechnen. Beim Zugewinn handelt es sich um den Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Der Zugewinn kann niemals negativ sein.

Kauft ein Lebenspartner zum Beispiel während der Ehe ein Haus oder schließt er eine Lebensversicherung ab, mit der er Gewinne erzielt, entspricht dieser Vermögenszuwachs einem Zugewinn.

Anfangs- und Endvermögen

Das Anfangsvermögen kann negativ sein, wenn ein Ehegatte Schulden hat.

Das Endvermögen ist das Vermögen, das ein Ehegatte bei der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (durch Scheidung oder Tod) nach Abzug der noch ausstehenden Schulden noch hat. Das Endvermögen kann auch negativ sein, falls die Schulden höher sind als das aktiv verfügbare Vermögen.

Oft ist es bei einer langen Ehe schwierig, genau zu ermitteln, wie hoch die jeweiligen Anfangsvermögen der Ehegatten waren. Um zu vermeiden, dass es beispielsweise bei einer Scheidung zu Streitigkeiten über den Wert des damaligen Anfangsvermögens kommt, können beide Ehegatten ein Vermögensverzeichnis über den Bestand des Anfangsvermögens erstellen (§ 1377 Absätze 1 und 2 BGB).

Falls kein Vermögensverzeichnis erstellt wurde, wird vermutet, dass das Anfangsvermögen des Ehegatten null war und dass somit der Zugewinn während der Ehe dem Wert seines Endvermögens entspricht (§ 1377 Absatz 3 BGB).

Je größer das Anfangsvermögen eines Ehegatten ist, umso wichtiger ist es für ihn, zu Beginn der Ehe ein Vermögensverzeichnis zu erstellen.

Vermögenszuwächse, die nicht als Zugewinn zählen

Grundsätzlich sind bei der Zugewinngemeinschaft alle Vermögenszuwächse, die die Ehegatten im Laufe ihrer Ehe erzielen, nach dem Ende der Ehe auszugleichen. Grundsätzlich erhöht also jeder Zugewinn während der Ehedauer das Endvermögen des jeweiligen Ehegatten.

Einige besondere Zugewinne sind vom Zugewinnausgleich ausgenommen, sofern diese nichts mit der Ehe zu tun haben. Diese Vermögenszuwächse stehen ausschließlich dem Ehegatten zu, der sie erzielt hat.

Nach § 1374 Absatz 2 BGB müssen ein Erbe oder eine Schenkung an einen Ehegatten während der Zugewinngemeinschaft nicht ausgeglichen werden. Diese Beträge werden zum Anfangsvermögen gezählt.

Vermögensverminderungen, die als Zugewinn zählen

Es kann vorkommen, dass ein Ehegatte sein Endvermögen arglistig vermindert, damit der andere Ehepartner weniger Zugewinnausgleich von ihm erhält. Der § 1375 Absatz 2 BGB gibt verschiedene Posten vor, die zum Endvermögen hinzugerechnet werden.

Macht ein Ehegatte Geschenke, die nicht einer sittlichen Pflicht entsprechen (zum Beispiel ein Geschenk an eine heimliche Geliebte), wird der Wert dieser Zuwendung zum Endvermögen addiert. Dies ist auch der Fall, wenn Vermögen verschwendet wird (zum Beispiel bei Spielsucht) oder wenn ein Ehegatte den anderen absichtlich benachteiligt.

Nach § 1375 Absatz 3 BGB werden diese Beträge nicht zum Endvermögen gezählt, wenn die Vermögensminderung mindestens zehn Jahre vor der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft eingetreten ist (Verjährung) oder wenn der andere Ehegatte mit der Schenkung oder mit der Vermögensverschwendung einverstanden war.

Stichtag für das Anfangs- und Endvermögen

Das Anfangsvermögen wird zum Eintritt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ermittelt. Dieser Zeitpunkt ist in den meisten Fällen die Eheschließung vor dem Standesamt.

Für das Endvermögen ist der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft maßgeblich. Bei einer Scheidung ist nicht der Tag des Scheidungsurteils ausschlaggebend, sondern der Tag, an dem ein Ehegatte dem anderen den Scheidungsantrag zustellt (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags).

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