Gütergemeinschaft: Das Vermögen der Eheleute

Die Gütergemeinschaft ist die grundsätzlich stärkste Form der Zusammenlegung von Vermögen im Rahmen einer Ehe. Da die Gütergemeinschaft ein recht komplexer Güterstand ist, sollte für dessen Einrichtung ein Anwalt zu Rate gezogen werden.

Was ist der Unterschied zwischen einer Zugewinngemeinschaft und einer Gütergemeinschaft?

Neben der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft ist die Gütergemeinschaft ein gesetzlicher Güterstand. Bei einer Eheschließung tritt die Gütergemeinschaft nicht automatisch ein. Sie kann nur durch einen Ehevertrag vereinbart werden.

Bei einer Gütergemeinschaft ist grundsätzlich das gesamte Vermögen der Eheleute gemeinschaftliches Vermögen. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Eheleute getrennt. Erst bei einer Scheidung oder beim Tod eines Ehepartners findet ein Zugewinnausgleich statt.

Vermögensverhältnisse bei der Gütergemeinschaft

Durch die Gütergemeinschaft entstehen verschiedene Vermögensgruppen.

Gesamtgut (§ 1416 BGB)

Die Vermögen der Ehepartner werden durch die Gütergemeinschaft zum gemeinschaftlichen Vermögen. Dieses gemeinschaftliche Vermögen nennt man Gesamtgut. Zum Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Ehemann oder die Ehefrau während der Gütergemeinschaft hinzuerwerben. Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten zu gleichen Teilen. Hieraus wird deutlich, dass durch die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft ein großer Einschnitt in das eigene Vermögen eines jeden Ehegatten erfolgt.

Das Gesamtgut ist sogenanntes Gesamthandsvermögen, das heißt beide Ehegatten verwalten es grundsätzlich gemeinsam. Dies bedeutet auch, dass beispielsweise bei einer Veräußerung (zum Beispiel Verkauf oder Schenkung) eines Vermögensteils, das zum Gesamtgut gehört, beide Ehegatten einverstanden sein müssen.

Es kann aber im Ehevertrag auch bestimmt werden, dass das Gesamtgut entweder durch den Ehemann alleine oder durch die Ehefrau alleine verwaltet wird (§ 1421 BGB).

Sondergut

Zum Sondergut zählen Gegenstände, die nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden können (§ 1417 BGB). Dies sind beispielsweise unpfändbare Teile von Gehaltsforderungen des Ehegatten gegenüber seinem Arbeitgeber.

Vorbehaltsgut

Im Ehevertrag können die Ehegatten bestimmen, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht in das Gesamtgut übergehen sollen, das heißt dass sie weiterhin im alleinigen Eigentum und in der alleinigen Verfügungsbefugnis eines Partners verbleiben sollen (§ 1418 BGB). Der Ehegatte, der somit Inhaber eines Vorbehaltsguts wird, verwaltet sein eigenes Vorbehaltsgut selbständig.

Damit sich ein Ehegatte, der Vorbehaltsgut hat, dagegen schützt, dass der andere Ehegatte hinter seinem Rücken sein Vorbehaltsgut an Dritte veräußert, muss das Vorbehaltsgut im ehelichen Güterrechtsregister eingetragen werden. Nur dann kann das Vorbehaltsgut von dem einen Ehegatten zurückgefordert werden, wenn der andere Ehegatte unbefugt darüber verfügt hat.

Zum Vorbehaltsgut gehört beispielsweise auch das, was ein Ehegatte erbt, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass das geerbte Vermögen zum Vorbehaltsgut des erbenden Ehegatten gehören soll. Damit kann ein Erblasser bestimmte Vermögensgegenstände der Verfügungsbefugnis des Ehegatten des Erben entziehen.

Haftung für Schulden bei der Gütergemeinschaft

Da es bei der Gütergemeinschaft verschiedene Vermögensgruppen gibt, gestaltet sich auch die Haftung für Schulden gegenüber Dritten etwas komplex.

Grundsätzlich haftet das Gesamtgut für alle Schulden von Ehemann und Ehefrau (§ 1437 Absatz 1 BGB). Falls beide Ehegatten das Gesamtgut gemeinsam verwalten, dann haften beide Ehegatten jeweils mit ihrem eigenen Sondergut und Vorbehaltsgut grundsätzlich auch für die persönlichen Schulden des jeweils anderen Ehegatten.

Falls nur ein Ehegatte das Gesamtgut verwaltet, dann haftet nur er mit seinem eigenen Sondergut und Vorbehaltsgut grundsätzlich auch für die persönlichen Schulden des anderen Ehegatten. Der andere Ehegatte, der von der Verwaltung des Gesamtguts ausgeschlossen ist, haftet grundsätzlich nicht mit seinem eigenen Vorbehaltsgut und Sondergut für die persönlichen Schulden des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet (§ 1437 Absatz 2 BGB).

Das Gesamtgut haftet nicht für Rechtsgeschäfte, die der Ehegatte vorgenommen hat, der nicht als Verwalter eingesetzt ist, wenn der Verwalter diesem Rechtsgeschäft nicht zustimmt.

Foto: © Wavebreak Media Ltd - 123RF.com

Lesen Sie auch
Das Dokument mit dem Titel « Gütergemeinschaft: Das Vermögen der Eheleute » wird auf Recht-Finanzen (www.recht-finanzen.de) unter den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz zur Verfügung gestellt. Unter Berücksichtigung der Lizenzvereinbarungen dürfen Sie das Dokument verwenden, verändern und kopieren, wenn Sie dabei Recht-Finanzen deutlich als Urheber kennzeichnen.