Wann muss man Kindesunterhalt zahlen?

Eltern müssen grundsätzlich für den Lebensunterhalt ihrer Kinder aufkommen, solange diese ihn nicht selbst bestreiten können. Wann ein gesetzlicher Anspruch besteht, erfahren Sie hier.

Bedürftigkeit

Zunächst einmal muss das Kind bedürftig sein. Mit anderen Worten: Je mehr das Kind hat, desto weniger ist es bedürftig und desto weniger Kindesunterhalt kann es verlangen.

Eigenvermögen (Ersparnisse)

Hat das Kind ein Eigenvermögen, zum Beispiel Erparnisse auf einem Sparbuch, muss es diese zunächst aufbrauchen, bevor Kindesunterhalt beantragt werden kann. Jedoch muss dem Kind ein gewisser "Notgroschen" für plötzlich auftretenden Sonderbedarf, zum Beispiel für einen akuten Krankhausaufenthalt gelassen werden, in der Größenordnung von etwa 5.000 Euro.

Eine Ausnahme gilt bei volljährigen unverheirateten Kindern bis zu deren 21. Lebensjahr: Solange diese sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (Hauptschule, Realschule, Gymnasium) und bei einem Elternteil leben, müssen sie von ihrem Vermögen keinen Gebrauch machen. Nach § 1602 BGB kann es Unterhalt verlangen, wenn sein Vermögen und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

Erwerbsobliegenheit eines volljährigen Kindes

Ein volljähriges Kind muss grundsätzlich für sich selbst sorgen und dafür jede erdenkliche legale Arbeit annehmen. Falls ein volljähriges Kind dem Familiengericht derartige Bemühungen nicht umfangreich dokumentieren und belegen kann, riskiert es die Streichung bzw. die Herabsetzung des Kindesunterhalts.

Ausnahmen bilden die bei einem Elternteil lebenden volljährigen Kinder, die sich im Studium, in der Ausbildung oder in einer Weiterbildung befinden. Hier ist die Rede von sogenannte "privilegierten Volljährigen".

Bedarf

Der Gesetzgeber sagt nicht viel zur Höhe des Anspruchs auf Kindesunterhalt. In § 1610 BGB heißt es lediglich, dass die "Lebensstellung" des Kindes der Maßstab für die Bedarfsermittlung sein soll und der gesamte "Lebensbedarf" erfasst sein soll. Wie diese Begriffe zu interpretieren sind, wird der Rechtsprechung überlassen.

Düsseldorfer Tabelle

Ein wichtiger Anhaltspunkt für die Höhe von Kindesunterhalt ist die sogenannte
Düsseldorfer Tabelle. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und laufend aktualisiert. Diese Tabelle hat keine Gesetzeskraft und ist nur eine Richtlinie, wird aber von sehr vielen Familiengerichten beachtet.

Daneben gibt es auch noch die von den süddeutschen Oberlandesgerichten herausgegebenen Süddeutschen Leitlinien, die einen ähnlichen Zweck verfolgen und den Unterhalt tabellarisch wiedergeben.

Kinder mit eigenem Haushalt

Es ist zu beachten, dass die Düsseldorfer Tabelle bei volljährigen Kindern nur dann anzuwenden ist, wenn diese bei den Eltern oder zumindest bei einem Elternteil wohnen. Wenn das Kind seine eigene Wohnung hat oder als Student in einem Studentenwohnheim wohnt, gilt für 2016 ein Pauschalbetrag von 735 Euro. Studiengebühren und Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung sind dem Kind zusätzlich noch zu zahlen.

Da bei einem Kind, das seine eigene Wohnung hat, Kindesunterhalt nicht in der Form von Kinderbetreuungsunterhalt geleistet werden kann, sind in diesem Fall beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet.

Unterhaltsberechtigte Kinder

Anspruch auch Unterhalt haben grundsätzlich Kinder bis zum 18. Lebensjahr sowie Kinder in Ausbildung, zum Beispiel Studenten, bis zum 25. Lebensjahr und bedürftige Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Wer muss Kindesunterhalt bezahlen und wie viel?

Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig. Die Mutter erfüllt jedoch ihre Pflicht zum Kindesunterhalt aber schon voll dadurch, dass sie die Kinder bei sich zu Hause betreut (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB). Die Mutter leistet also Kindesunterhalt durch Kinderbetreuungsunterhalt.

Muss die Ausbildung eines Kindes finanziert werden?

Der Unterhalt umfasst auch die Kosten einer angemessenen Ausbildung für einen Beruf (§ 1610 Absatz 2 BGB). Die Berufswahl erfolgt bei minderjährigen Kindern in der Regel im gemeinsamen Einvernehmen mit den Eltern. Dabei haben die Eltern die besonderen Neigungen und Fähigkeiten des Kindes zu berücksichtigen.

Ein volljähriges Kind entscheidet über seine Berufswahl selbständig. Wer seine Ausbildung als Volljähriger endgültig abbricht, verliert in der Regel seinen Anspruch auf Kindesunterhalt.

Mangelfall und Rangfolge

Wenn die Eltern nicht in der Lage dazu sind, dem Unterhaltsanspruch nachzukommen, liegt ein Mangelfall vor. In so einem Fall wird die Reihenfolge der Berechtigten nach den folgenden Rängen festgelegt:

1. Rang: Leibliche und adoptierte minderjährige Kinder sowie volljährige unverheiratete Kinder bis zum 21. Lebensjahr, sofern sie sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil leben.

2. Rang: Geschiedener Ehegatte, der gemeinsame Kinder betreut oder der keine Kinder betreut, mit dem die Ehe jedoch von sehr langer Dauer war (in der Regel über 10 Jahre).

3. Rang: Geschiedener Ehegatte, der keine Kinder betreut und mit dem die Ehe nicht von langer Dauer war (in der Regel über 10 Jahre).

4. Rang: Kinder, die nicht in den 1. Rang fallen (in der Regel Kinder in Berufsausbildung oder Studium).

5. Rang: Enkelkinder.

6. Rang: Eltern.

7. Rang: Großeltern.

Leistungsfähigkeit

Das Familiengericht prüft, wie hoch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist. Die Grenze von dessen Zahlungspflicht wird folgendermaßen bestimmt:

Dem Unterhaltspflichtigen muss in jedem Fall ein Mindestbetrag verbleiben. Dieser sogenannte Selbstbehalt beträgt 1.080 Euro für 2016.

Sollte der Unterhaltspflichtige freiwillig sein Arbeitsleben beendet haben (Eigenkündigung) wird das Prinzip vom "fiktives Einkommen" durch das Familiengericht angesetzt.

Falls der Unterhaltspflichtige nach einer Scheidung eine neue Ehe eingeht und dort durch Rollenwechsel nun Hausfrau/Hausmann wird, während er vorher Erwerbstätiger war, er nun also keine Einkünfte mehr hat, so kann er - jedenfalls gegenüber seinen minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe - dennoch unterhaltspflichtig sein, wenn:

in der neuen Ehe keine Kinder vorhanden sind,

es keinen sachlichen Grund für den Wechsel in die Hausfrauen-/Hausmannsrolle gibt. Ein sachlicher Grund wäre zum Beispiel, wenn der neue Ehepartner wesentlich mehr verdient als der Unterhaltspflichtige und es daher "sinnlos" wäre, wenn der Unterhaltspflichtige in der neuen Ehe arbeiten geht und der neue Partner, der eigentlich die höheren Einkommensaussichten hat, zu Hause bleibt (sogenannte Hausmann-Rechtsprechung).

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