Wann kann man sich scheiden lassen?

Wenn sich ein Ehepaar scheiden lassen will, gibt es einige Dinge zu beachten. Hier erfahren Sie wie man sich scheidet und wo man die Scheidung einreichen kann.

Erste Schritte zur Scheidung

Damit eine Ehe durch das Familiengericht geschieden werden kann, muss die Ehe "gescheitert" sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, wenn sich mindestens einer der Ehegatten vom anderen definitiv abgewendet hat, zum Beispiel durch wiederholtes Fremdgehen, Misshandlungen des Partners oder das Eingehen einer neuen Partnerschaft.

Getrenntleben als Voraussetzung für eine Scheidung

Falls die Ehegatten bereits eine gewisse Zeit getrennt leben, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Scheidung einfacher durchzuführen. Bei langer Dauer des Getrenntlebens wird richterlich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, so dass sich eine weitere Prüfung des "Scheiterns der Ehe" erübrigen kann.

Getrenntleben liegt vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und mindestens einer der Ehegatten diese häusliche Gemeinschaft auch nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Absatz 1 BGB).

Beim Getrenntleben gelten auch Besonderheiten für die Ausübung der gemeinsamen Sorge für die Kinder.

Scheidung ohne Trennungsjahr

Wenn die Ehepartner weniger als ein Jahr getrennt leben, ist es am schwierigsten, eine Ehe zu scheiden. Für eine solche Scheidung müssen Gründe für den Scheidungsantrag vorliegen, die eine unzumutbare Härte für das Fortsetzen der Ehe darstellen (§ 1565 Absatz 2 BGB). Bloße Streitigkeiten oder das Fehlen von Liebesbekundungen zwischen den Ehegatten genügen nicht. Gründe für eine unzumutbare Härte sind zum Beispiel Misshandlungen des Ehegatten.

Scheidung mit mindestens einem Jahr Getrenntleben

Leben die Ehegatten seit ein bis drei Jahren getrennt, ist eine Scheidung möglich, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen und sich über die sogenannten Folgesachen (§ 630 Zivilprozessordnung) geeinigt haben (zum Beispiel über das Sorgerecht für die Kinder oder die Unterhaltspflicht).

Die Ehe wird automatisch für gescheitert befunden, wenn das Ehepaar mindestens ein dreijähriges Getrenntleben hinter sich hat (§ 1566 Absatz 2 BGB).

Wo reiche ich die Scheidung ein?

Für Scheidungen ist grundsätzlich das Familiengericht zuständig. Das Scheidungsverfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag, den der Familienanwalt beim zuständigen Gericht stellt.

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