Steuerschuldner und Haftungsschuldner

Kommt ein Steuerpflichtiger nicht für seine Steuerschuld auf, muss in bestimmten Fällen ein anderer seine Steuern bezahlen. Man spricht vom sogenannten Haftungsschuldner.

Der Steuerschuldner

Je nach Art der Steuer legen die Steuergesetze fest, wer Steuerschuldner ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für den Steuerschuldner zu entrichten hat (§ 43 Abgabenordnung AO). Steuerschuldner ist somit derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, an den das jeweilige Gesetz die Steuerpflicht knüpft (§ 38 Abgabenordnung).

So ist zum Beispiel bei der Lohnsteuer der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Absatz 2 Einkommensteuergesetz EStG). Der Arbeitgeber hat die fällige Lohnsteuer für den Arbeitnehmer einzubehalten (§ 38 Absatz 3 Satz 1 EStG).

Bei der Gewerbesteuer ist der Unternehmer nach § 5 Absatz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) Steuerschuldner. Bei der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Unternehmer, der den steuerpflichtigen Umsatz erbringt, Steuerschuldner (§ 13a Absatz 1 Nummer 1 UStG Umsatzsteuergesetz). Das Umsatzsteuergesetz knüpft darüber hinaus eine Steuerschuld aber auch an verschiedene andere Tatbestände, so dass auch andere Personen als Steuerschuldner in Betracht kommen (§ 13a Absatz 1 UStG).

Haftungsschuldner und Haftungsbescheid

Haftungsschuldner ist, wer nach dem Gesetz mit seinem Vermögen für eine fremde Steuerschuld haftet (§ 191 Absatz 1 AO). Dies betrifft entweder das gesamte Vermögen oder Teile davon (dingliche Haftung).

In folgenden Fällen haftet zum Beispiel ein Haftungsschulder für die nicht entrichtete Steuer: Der Aussteller einer fehlerhaften Spendenbescheinigung haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Absatz 4 EStG). Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer (§ 42d Absatz 1 EStG). Ein Geschäftsführer haftet für die steuerlichen Pflichten der Firma, wenn vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der Steuerpflicht vorliegen (§ 69 Absatz 1 AO).

Nach § 191 Absatz 1 AO wird die Haftungspflicht des Haftungsschuldners durch einen sogenannten Haftungsbescheid festgesetzt. Anhand dieses Bescheids stellt das Finanzamt die Haftung des Haftungsschuldners fest. Allerdings ist das grundsätzlich erst dann zulässig, wenn es nicht möglich ist, die Steuer aus dem beweglichen Vermögen des Steuerschuldners zu vollstrecken, oder wenn eine Vollstreckung aussichtslos erscheint.

Wenn die Steuerpflicht erlischt, gilt der Haftungsanspruch nicht mehr. Dies ist der Fall, wenn die Steuer vollständig beglichen wurde, wenn die Steuer erlassen wird oder wenn eine Verjährung der Steuerschuld vorliegt.

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