Häufig unterschreibt nicht nur der
Kreditnehmer den Vertrag, sondern der
Ehepartner wird angehalten, den
Kreditvertrag mit zu unterzeichnen. Die Banken machen derartige Sicherheiten häufig zur Bedingung, um eine zusätzliche Absicherung ihres Kredites zu erreichen.
Wenn in einer derartigen Konstellation der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, ist zwischen einem Mitdarlehensnehmer und einem nur Mithaftenden zu unterscheiden:
- Mitdarlehensnehmer: Ein echter Darlehensnehmer ist nur derjenige, der erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat. Ferner muss er als gleichberechtigter Partner über die Auszahlung und Verwendung des Darlehens mit entscheiden können.
- Mithaftender: Im Gegensatz zum echten Mitdarlehensnehmer fehlt beim bloßen Mithaftenden das Eigeninteresse (beispielsweise Ehegatten unterschreiben gemeinsam das Betriebsdarlehen des Ehemannes).
Bei einem nur mithaftenden Ehepartner ist eine mögliche
Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages zu überprüfen. Diese kommt bei einer krassen finanziellen Überforderung in Betracht. Dementsprechend liegt eine Sittenwidrigkeit vor, wenn das
Einkommen des Mithaftenden so gering ist, dass es nicht ausreicht, die laufenden Kreditzinsen aufzubringen. In diesem Fall gilt die widerlegbare Vermutung, dass der mithaftende Ehepartner den Darlehnsvertrag lediglich aufgrund der emotionalen Verbundenheit unterschrieben hat und dass die Bank diese Bindung der Eheleute
sittenwidrig ausgenutzt hat.
Erstellt von
Monitorer.
Letztes Update am 16. April 2014 um 13:23 von Janine01.