Rücktritt vom Vertrag wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

Erbringt ein Anbieter eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Hier erfahren Sie, was das bedeutet.

Rücktritt als Verbraucherrecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gewährt dem Verbraucher aus Gründen des Verbraucherschutzes ein Widerrufsrecht oder Rücktrittsrecht bzw. Rückgaberecht.

Ein Verbraucher ist gemäß § 13 BGB "jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann".

Ein Rücktritt vom Vertrag wird per Definition einseitig erlärt, also nur durch einen Vertragspartner, und es besteht die Pflicht für beide Vertragspartner zu einer Rückabwicklung der Vereinbarung. Dies bedeutet, dass empfangene Leistungen zurückgewährt werden müssen. Dabei ist das Objekt des Vertrags unerheblich, es kann um einen Kaufvertrag für Möbel gehen oder für eine Immobilie oder um eine Dienstleistung.

Einer der Gründe für einen Kaufrücktritt ist eine nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung. Ein anderer wäre zum Beispiel ein nicht behobener Sachmangel. Hier finden Sie ein Muster für einen Rücktritt vom Kaufvertrag.

Wann gilt eine Leistung als nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht?

Wird eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, muss der Gläubiger dem Schuldner gemäß § 323 BGB eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmen. Wenn diese erfolglos verstreicht, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten.

Das Setzen einer Frist ist unter Umständen nicht nötig, nämlich dann wenn:
"1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen."

Eine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn der Schuldner eine Teilleistung erbracht hat, der Gläubiger aber "kein Interesse" an dieser hat. Anders dagegen sieht es aus, wenn die Leistung zwar nicht vertragsgemäß erbracht wurde, die Pflichtverletzung aber unerheblich ist. Dann kann der Gläubiger nicht vom Vertrag zurücktreten. Außerdem ist der Rücktritt "ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist".

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