Was man zur kleinen und großen Witwenrente wissen muss

Verstirbt ein Ehepartner, hat der hinterbliebene Ehegatte in den meisten Fällen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Hierbei stellt sich die Frage, wie lange man verheiratet sein musste, um diese zu beziehen und wie viel Rente der Hinterbliebene bekommt.

Wann bekommt man die große Witwenrente

Die große Witwenrente erhält der überlebende Partner, wenn er älter als 45 Jahre ist und wenn die Ehe länger als ein Jahr gedauert hat. Diese Altersgrenze wird schrittweise auf 47 Jahre angehoben. Die große Witwenrente kann auch beantragt werden, wenn Sie ein minderjähriges Kind haben oder wenn bei Ihnen eine Erwerbsminderung eintritt.

Die große Witwenrente beträgt 60 beziehungsweise 55 Prozent der Rente des verstorbenen Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise des Betrags, den dieser als volle Erwerbsminderungsrente bekommen hätte.

Sollte der Partner vor seinem 63. Lebensjahr verstorben sein, wird die große Rente gemindert. Die große Witwenrente wird zeitlich unbegrenzt ausbezahlt.

Wann bekommt man die kleine Witwenrente?

Der hinterbliebene Partner erhält die kleine Witwenrente, wenn er jünger als 45 Jahre alt ist, arbeitsfähig ist und keine unterhaltsbedürftigen Kinder hat.

Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent des potenziellen vollen Rentenbetrags des verstorbenen Partners. Die Auszahlung der kleinen Witwenrente beläuft sich auf zwei Jahre.

Einkommensanrechnung bei der Witwenrente

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners wird kein Einkommen angerechnet. Im Anschluss an das sogenannte Sterbevierteljahr wird der Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet. Für diese Einkommensanrechnung gibt es einen Freibetrag, der mit dem aktuellen Rentenwert ver­knüpft ist. Er beträgt für alle Hinterbliebenen­ und Erzie­hungsrentner das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes. Der Freibetrag liegt damit im Moment bei 803,88 Euro in den alten Bundesländern und bei 756,62 Euro in den neuen Bundesländern. Wenn Sie Kindern haben, steigt der Freibetrag an.

Übersteigt das Nettoeinkommen des Hinterbliebenen den Freibe­trag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf seine Hinterbliebenenrente angerechnet.

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