Ex-Mann das Teilsorgerecht entziehen

NANUTI - Geändert am 29. Januar 2019 um 02:11
to be or not to be is the Beiträge 25 Mitglied seit Mittwoch Oktober 24, 2012 Status Mitglied Zuletzt online: Juni 26, 2014 - 5. Februar 2013 um 09:12
Guten Tag,
kurz und bündig: Mein Ex-Mann will weder unsere fünfjährige Tochter sehen noch anrufen. Erwähnenswert ist jedoch, dass er Alkoholprobleme hat und uns beiden (meiner Tochter und mir) gegenüber gewalttätig war. Jetzt möchte ich gerne wissen, wie ich ihm das Teilsorgerecht entziehen kann.
Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.
Liebe Grüße

2 Antworten

Hallo,
wenn er eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellt, kannst du dies ganz einfach dem Gericht melden und die Sorgerechtsangelegenheit müsste überprüft werden.
MfG
halux
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Geht dies ganz ohne Anwalt? Und ist Drogenmissbrauch auch eine Kindeswohlgefährdung? Das heißt ja, ich müsste klare Beweise bringen. Aber ich kann ihn ja schlecht beschatten! Ist es nicht deren Aufgabe dem nachzugehen?

MfG
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to be or not to be is the Beiträge 25 Mitglied seit Mittwoch Oktober 24, 2012 Status Mitglied Zuletzt online: Juni 26, 2014 1
Geändert am 29. Januar 2019 um 02:13
Don't worry: Ich meine, es gibt so eine Betreuungsstelle beim Jugendamt, die ihr Gutachten beim Gericht einreichen kann:

"§1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.


§1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen."


@ Nanuti: Ob dies ohne Anwalt geht, weiß ich leider nicht. Aber solltest du nicht in der Lage sein, einen Anwalt einzuschalten, stelle einen Antrag auf Gerichtskostenhilfe. Good luck wünsche ich euch beiden.
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Meinst du, das wird gehen, selbst wenn ich keine aktuellen, handfesten Beweise habe?
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Donia Tabboubi Beiträge 1406 Mitglied seit Montag Oktober 10, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: Juni 3, 2022 184
Geändert am 9. Januar 2019 um 03:03
Hallo Nanuti!

Informationen und im Verfahren zugelassene Beweismittel sind dafür nötig nachzuweisen, dass der Vater kein guter Umgang für das Kind ist und somit keinen Anspruch auf das Teilsorgerecht hat.
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