Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Gelöst
faulsack Beiträge 84 Mitglied seit Montag Mai 27, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: November 23, 2015 - Geändert am 24. Juli 2019 um 00:06
Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 - 4. August 2015 um 15:58
Hallo;

ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort immer noch eine Straftat, auch wenn beide Parteien vereinbart haben, dass sie das privat unter sich ausmachen?

Vielen Dank im Voraus

3 Antworten

Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 223
Geändert am 24. Juli 2019 um 00:07
"ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort"

Unerlaubtes Entfernen bleibt unerlaubtes Entfernen und § 142 StGB ist einschlägig.

Unerlaubtes Entfernen liegt (u.a.) vor, wenn jemand "sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat."

Wenn Sie mit Ihrem Unfallgegner an der Unfallstelle die notwendigen Feststellungen getroffen haben, liegt gar kein unerlaubtes Entfernen vor, wenn Sie dies erst später getan haben, wohl.
2
Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 223
31. Juli 2015 um 20:44
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist ein Offizialdelekt, das, wenn die Polizei irgendwie Wind davon bekommt, unabhängig davon verfolgt wird, ob der Geschädigte das will oder nicht.
1
twenty two Beiträge 86 Mitglied seit Mittwoch Mai 8, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: November 23, 2015 12
Geändert am 24. Juli 2019 um 00:07
Wenn sie das vereinbart haben, dann werden sie ja auch die Identifikationsdaten ausgetauscht haben (macht ja anders keinen Sinn) und der vor Ort befindliche Unfallgegner/Geschädigte konnte sich auch Kenntnisse von der Art der Beteiligung (also vom Unfallhergang) verschaffen.142 StGB ist daher nicht tattbestandsmäßig.
1