Jedes Jahr aufs Neue steht das Verfassen der Steuererklärung an. Auch wenn dies für viele Deutsche eine ungeliebte Pflicht ist, können Sie durch eine sorgfältige Einkommensteuererklärung viel Geld sparen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie sich Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerbegünstigend auswirken können, wenn Sie sie in Ihre Steuererklärung eintragen.
Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind gemäß § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben abzugsfähig. Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen zählen Spenden und Mitgliedsbeiträge.
Die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen ist eingeschränkt. Nicht abziehbar sind gemäß § 10b Absatz 1 Satz 8 EStG Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördern. Ebenso fallen Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum (einschließlich Karneval), Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport in diese Kategorie. Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die diese aufgezählten Tätigkeiten fördern, sind also nicht abziehbar.
Spenden und Mitgliedsbeiträge können insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Wenn Zuwendungen den Höchstbetrag überschreiten, können sie auf die nachfolgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.
Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zuwendung ist die Vorlage einer sogenannten Zuwendungsbestätigung. Ausnahmsweise ist laut Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) bei Zuwendungen bis maximal 200 Euro ein vereinfachter Spendennachweis möglich. Das bedeutet, dass in diesem Fall die Spende durch einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung des Kreditinstituts nachgewiesen werden kann (§ 50 Absatz 4 Satz 1 EStDV).
Foto: © Vinicius Tupinamba - 123RF.com