Verbilligte Vermietung und Werbungskosten

Wer eine Immobilie an Angehörige vermietet, tut dies meist zu einem Vorzugspreis. Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen, damit sich das steuerlich lohnt.

Was bedeutet verbilligte Vermietung?

Eine verbilligte Wohnraumüberlassung liegt immer dann vor, wenn die vereinbarte Miete weniger als die ortsübliche Miete beträgt. Unter ortsüblicher Miete ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10 Mai 2016 zu verstehen die Warmmiete als Summe aus ortsüblicher Kaltmiete plus nach der Betriebskostenverordnung umlegbare Nebenkosten (Az. XI R 44/15).

Steuerliche Behandlung

Auf Einkünfte aus Vermietung wird Einkommensteuer erhoben. Der Vermieter kann normalerweise alle Kosten, die er für das vermietete Objekt aufwenden muss, steuerlich als Werbungskosten absetzen. Bei einer verbilligten Vermietung geht das allerdings nur eingeschränkt.

Damit die Werbungskosten in voller Höhe ohne Prüfung anerkannt werden, muss die vereinbarte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen (§ 21 Absatz 2 EStG). Liegt die vereinbarte Miete unter 66 Prozent der ortsüblichen Miete, so schreibt das Gesetz eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vor. Nur für den entgeltlichen Teil können dann die Werbungskosten geltend gemacht werden.

Dies gilt nicht nur für die verbilligte Vermietung an Angehörige, sondern auch an Fremde.

Wenn es sich nicht um Wohnräume, sondern um Gewerberäume handelt, greift die 66-Prozent-Regelung nicht. Die Überlassung von gewerblich genutzten Räumen ist unterhalb der ortsüblichen Miete immer in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.

Beispiel für die Berechnung der Werbungskosten

Sie vermieten eine Eigentumswohnung, für die Sie 1000 Euro inkl. Nebenkosten monatlich erzielen können, für nur 600 Euro pro Monat an Ihr Kind. Sie verlangen also nur 60 Prozent der ortsüblichen Miete und dürfen deshalb auch nur 60 Prozent der Werbungskosten absetzen.

Wenn Sie die Miete auf 660 Euro pro Monat erhöhen würden, was 66 Prozent der ortsüblichen Miete entspricht, dann könnten Sie die vollen 100 Prozent aller Kosten als Werbungskosten absetzen.

Als Maßstab gilt dabei die Jahresmiete. Wenn Ihr Kind von Januar bis September 600 Euro monatlich Miete gezahlt hat und Sie die Miete ab Oktober auf 840 Euro erhöhen, kommen Sie insgesamt auf 7920 Euro (wie 12x 660 Euro) und damit auch auf die 66 Prozent der ortsüblichen Miete, um alle Kosten absezten zu können.

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