Nach der Trennung und beim Auszug eines Partners stellt sich die Frage nach dem Hausrat: Wer darf nach einer Trennung oder Scheidung den Hausrat behalten und in welcher Höhe findet eine Ausgleichszahlung statt?
Alle beweglichen Gegenstände, die während der Ehe gemeinsam genutzt wurden oder die während der Ehe angeschafft wurden, gehören zum Hausrat, außer wenn das Alleineigentum eines Ehegatten nachgewiesen werden kann. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, wer die Gegenstände gekauft hat, die gemeinsame Nutzung reicht aus.
Zum Hausrat gehören zum Beispiel Möbel, Elektrogeräte (Unterhaltungselektronik, Waschmaschine, Staubsauger) und Geschirr. Auch das Haustier zählt als Hausrat.
Persönliche Gegenstände wie Luxusgüter, Kleidungsstücke oder private Fotos gehören nicht zum Hausrat, da sie nicht gemeinsam genutzt werden. Gegenstände, die beruflich genutzt werden, gelten ebensfalls nicht als Hausrat (zum Beispiel Arbeitskleidung).
Die Voraussetzung für die folgenden Regelungen zur Aufteilung des Hausrats ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vor der Scheidung wird der Haushalt des Ehepaars meist schon während des Trennungsjahrs aufgelöst. Zunächst muss eine Liste des gemeinsamen Hausrats erstellt werden. Die vereinbarte Aufteilung des Hausrats kann in einer sogennanten Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung schriftlich festgehalten werden.
Nach § 1568b Absatz 3 BGB kann ein Ehepartner den anderen auszahlen, wenn dieser komplett auf den Hausrat verzichtet und sich neu ausstattet. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung richtet sich nach dem Zeitwert des Hausrats.
Eine andere Möglichkeit ist es, den Hausrat aufzuteilen. Für die Aufteilung des Hausrats ist es durchaus sinnvoll, eine unparteiische dritte Person zu Rate zu ziehen, da es zwischen den Ex-Partnern schnell zu Streitigkeiten kommen kann.
Während des Trennungsjahrs hat derjenige Ehepartner, der den Hausrat nutzt, nur den Besitz an den Haushaltsgegenständen. Das Eigentum wird erst mit dem Scheidungsurteil rechtskräftig zugeteilt.
Bei der Trennung eines Paares, das nicht verheiratet war, müssen sich die Partner selbst organisieren, um den Hausrat aufzuteilen. Hierfür gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Regeln.
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