Erben in der Gütergemeinschaft

Lebt ein Paar während der Ehe in einer Gütergemeinschaft, stellt sich die Frage nach dem Erbe, wenn einer der Ehepartner stirbt: Wem gehört das Erbe bei einer Gütergemeinschaft? Dabei kommt es darauf an, was im Ehevertrag vereinbart wurde.

Vermögensmassen bei einer Gütergemeinschaft

Bei einer Gütergemeinschaft wird zwischen verschiedenen Vermögensmassen unterschieden: Das Gesamtgut steht beiden Eheleuten zur gemeinsamen Verwaltung zu. Das Vorbehaltsgut wird im Ehevertrag festgelegt. Es betrifft Gegenstände aus dem Vermögen eines Ehegatten, die nur diesem gehören. Das Sondergut betrifft Gegenstände eines Ehegatten, die nicht durch ein Rechtgeschäft übertragen werden können (wie zum Beispiel persönliche Rechte).

Erbrecht bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft

Ist im Ehevertrag keine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart, so gilt die allgemeine Gütergemeinschaft. In diesem Fall werden sowohl das Sondergut, als auch das Vorbehaltsgut und auch der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nach den folgenden Quoten gesetzlich vererbt, sofern kein Testament besteht (§ 1931 BGB):

Gegenüber Verwandten erster Ordnung (Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten wie Kinder oder Kindeskinder des verstorbenen Ehegatten) erhält der Ehegatte ein Viertel des Anteils des Erblassers am Gesamtgut, ein Viertel des Sonderguts und ein Viertel des Vorbehaltsguts.

Gegenübert Verwandten zweiter Ordnung (Eltern des verstorbenen Ehegatten und deren Abkömmlinge) erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Anteils des Erblassers am Gesamtgut, die Hälfte des Sonderguts und die Hälfte des Vorbehaltsguts. Die gleiche Erbquote gilt, wenn noch Großeltern des verstorbenen Ehegatten leben.

Sind weder Verwandte (des verstorbenen Ehegatten) erster Ordnung noch zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Anteil des Erblassers am Gesamtgut, das gesamte Sondergut und das gesamte Vorbehaltsgut.

Erbrecht bei einer fortgesetzten Gütergemeinschaft

Die Ehegatten können im Ehevertrag die sogenannte fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbaren. Beim Tod eines Ehegatten ist dann die Gütergemeinschaft mit den vorhandenen Kindern weiterzuführen. In diesem Fall wird der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht vererbt. Die Rechte des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut werden dann vereinbarungsgemäß auf die Kinder übertragen und die Gütergemeinschaft wird mit ihnen fortgesetzt. Die Kinder können bei diesem Güterstand keinen Pflichtteil geltend machen.

Lediglich das Vorbehaltsgut und das Sondergut des verstorbenen Ehegatten unterliegen dann dem Ehegattenerbrecht und werden nach den angegebenen Quoten vererbt.

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