Ist nichts anderes vereinbart, gilt für das Vermögen von Ehepartnern in Deutschland die Zugewinngemeinschaft. Beim Tod eines Ehegatten ist der verbleibende Ehepartner neben den Verwandten als Erbe berufen und es findet ein Zugewinnausgleich statt. Dabei sind einige Regeln zu beachten.
Haben die Ehegatten nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart, gilt für Ehen in Deutschland generell der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen der Ehegatten sind während der Ehe getrennt, ein Ehegatte allein kann darüber aber nicht frei verfügen.
Lassen sich die Ehegatten scheiden oder stirbt ein Ehegatte, wird das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen (der sogenannte Zugewinn) zu gleichen Teilen aufgeteilt, sofern der Zugewinn der Ehegatten unterschiedlich ist. Zum Vermögen zählen zum Beispiel Immobilien, Bankkonten und bewegliche Gegenstände (Autos, Möbel).
In diesem Beitrag finden Sie Informationen zur Berechnung des Zugewinnausgleichs.
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ein Viertel erhöht (§ 1931 Absatz 3 und § 1371 Absatz 1 BGB).
Hat der Erblasser Kinder, erbt der Ehegatte die Hälfte der Erbschaft (ein Viertel gesetzlicher Erbteil und ein Viertel Zugewinnausgleich). Sind nur Verwandte zweiter Ordnung vorhanden, hat der Ehepartner Anspruch auf drei Viertel des Erbes (zwei Viertel gesetzlicher Erbteil und ein Viertel Zugewinnausgleich).
Der überlebende Ehepartner erhält die ganze Erbschaft, wenn weder Verwandte erster noch zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden sind (§ 1931 Absatz 2 BGB).
Wird der verbleibende Ehepartner im Testament enterbt, erhält er den gesetzlichen Pflichtteil und zusätzlich einen Zugewinnausgleich (kleiner Pflichtteil). Der gesetzliche Pflichtteil entspricht generell der Hälfte des (nicht um ein Viertel erhöhten) gesetzlichen Erbteils.
Hat der Erblasser Kinder, hat der enterbte Ehepartner Anspruch auf ein Viertel des Erbes. Sind nur Verwandte zweiter Ordnung vorhanden, entspricht der Pflichtteil drei Achteln des Erbes.
Wurde der verbleibende Ehepartner nicht enterbt, aber liegt auch kein Testament vor, wird er neben den Kindern gesetzlicher Erbe und kann zwischen dem großen Pflichtteil (erbrechtliche Lösung), der den pauschalen Zugewinnausgleich um ein Viertel enthält, und dem kleinen Pflichtteil (güterrechtliche Lösung) wählen.
Im letzten Fall verzichtet der verbleibende Ehegatte auf den Zugewinnausgleich und erhält ein Achtel (statt ein Viertel, wenn er sich das Erbe mit Kindern teilt) bzw. ein Viertel des Erbes (statt die Hälfte, wenn nur Verwandte zweiter Ordnung vorhanden sind) zuzüglich des Zugewinnausgleichs, der nach den konkreten Vermögensverhältnissen berechnet wird. Diese Lösung macht dann Sinn, wenn der kleine Pflichtteil zusammen mit dem konkret berechneten Zugewinn einen höheren Wert ergeben als der pauschal um ein Viertel erhöhte Erbteil.
In der Praxis ist das nur dann der Fall, wenn Kinder als gesetzliche Erben vorhanden sind und der Anteil des Zugewinns am Nachlass mindestens 85,71 Prozent beträgt. Bei gesetzlichen Erben zweiter Ordnung ist für den überlebenden Ehepartner immer die erbrechtliche Lösung vorteilhafter.
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