Aufstockungsunterhalt für den Geschiedenen

Während der Ehe sind die Ehegatten gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Aber auch nach der Scheidung kann es sein, dass die geschiedenen Ehepartner ihrem ehemaligen Ehegatten Unterhalt zahlen müssen, auch wenn dieser erwerbstätig ist. Hier finden Sie die Grundlagen zu diesem Aufstockungsunterhalt, der eine Form des Ehegattenunterhalts darstellt und seit 2008 nach neuem Recht geregelt wird.

Definition des Aufstockungsunterhalts

Der Aufstockungsunterhalt ist ein nachehelicher Unterhalt, der für einen Ausgleich von Einkommensdifferenzen sorgt, wenn beide Ehegatten während der Lebensgemeinschaft und nach der Trennung berufstätig sind. Damit der Aufstockungsunterhalt fällig wird, müssen die Einkommensdifferenzen ehebedingt sein. Ohne ehebedingte Nachteile besteht meist kein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.

Durch den Aufstockungsunterhalt soll gewährleistet werden, dass der eheliche Lebensstandard für beide Partner nach der Scheidung beibehalten werden kann.

Findet der geschiedene Ehepartner, der während der Ehe nicht oder wenig gearbeitet hat, nach der Scheidung eine angemessene Erwerbstätigkeit und bezieht daraus Einkünfte, kann er trotzdem vom besserverdienenden Ehegatten den sogenannten Aufstockungsunterhalt verlangen. Der Aufstockungsunterhalt kann nicht eingefordert werden, wenn der Ehegatte keine Arbeitsstelle annimmt oder nur einer unangemessen Erwerbstätigkeit nachgeht, zum Beispiel einer gering bezahlten Tätigkeit, für die er überqualifiziert ist.

Dadurch soll der Geschiedene motiviert werden, eine angemessene Arbeitsstelle anzunehmen, auch wenn sie nicht so gut bezahlt ist. Der Unterschiedsbetrag zu dem ihm zustehenden Unterhaltsanspruch kann er als Aufstockungsunterhalt erhalten (§ 1573 Absatz 2 BGB).

Der Aufstockungsunterhalt muss unabhängig von anderen Formen des nachehelichen Unterhalts betrachtet werden, zum Beispiel vom Betreuungsunterhalt für die Versorgung gemeinsamer Kinder (§ 1570 Absatz 1 BGB) oder vom nachehelichen Unterhalt während der Suche nach einer angemessenen Arbeitsstelle (§ 1574 BGB).

Berechnung des Aufstockungsunterhalts

Der Aufstockungsunterhalt wird nach der Differenzmethode berechnet. Aus den Einkünften beider Ehegatten wird die Differenz berechnet. Der Ehegatte, der geringer verdient, hat einen Anspruch auf 3/7 dieser Differenz. Die Berechnung wird von den Gerichten meist pauschal durchgeführt.

Wie lange muss der Unterhalt gezahlt werden?

Nach § 1578 BGB kann der Aufstockungsunterhalt mit Befristung vereinbart werden. Der Aufstockungsunterhalt wird dann für eine Übergangszeit gezahlt, nach deren Ablauf es dem geringer verdienenden Ehegatten zugemutet werden kann, sich nur mit seinem eigenem Einkommen zu finanzieren.

Für die Bemessung dieser Frist ist die Dauer der Ehe ausschlaggebend. War die Ehedauer kürzer als drei Jahre, wird in der Regel kein Aufstockungsunterhalt bewilligt. Nach langjähriger Ehe gibt es häufig keine Befristung des Aufstockungsunterhalts.

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