Aus steuerrechtlicher Sicht sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).
Um in der Steuererklärung als betrieblich veranlasst anerkannt zu werden, müssen die Ausgaben üblich, erforderlich und zweckmäßig sein. Als Betriebsausgaben gelten bei Selbständigen folgende Posten:
Abschreibungen
Anzahlungen
Bewirtungskosten
Darlehen und Zinsen
Dienstleistungen
Geschäftsreisen
Geschenke
Investitionsabzüge
Kfz-Kosten
Lohn- und Gehaltszahlungen
Mieten
Steuern
Telefon- und Internetkosten
Warenvorräte
Bei Anzahlungen ist Folgendes zu beachten:
Wenn die Anzahlungen auf das Umlaufvermögen oder andere sofort abziehbare Aufwendungen bezogen sind, so sind die Anzahlungen im gleichen Jahr als Betriebsausgaben geltend zu machen.
Wenn die Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagenvermögens bezogen sind, sind die Anzahlungen nicht sofort abzugsfähig, sondern zu aktivieren.
Die Darlehenschuld selbst führt nicht zu einer Betriebsausgabe und der Eingang der Gelder aus dem Darlehen führt nicht zu einer Betriebseinnahme. Nur die Aufwendungen, die mit der Darlehensaufnahme zusammenhängen sind abzugsfähig, wie zum Beispiel Zinsen und Disagio.
Bestimmte Berufsgruppen können einen Pauschalabzug für die Betriebsausgaben geltend machen. Dabei müssen die Ausgaben nicht einzeln nachgewiesen werden. Es ist aber immer möglich, höhere tatsächliche Aufwendungen nachzuweisen.
Bei hauptberuflich Selbständigen, schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit beträgt der Pauschalabzug 30 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 Euro jährlich.
Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit), beträgt der Pauschalabzug 25 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 Euro jährlich.
Der Höchstbetrag von 614 Euro kann für jede Nebentätigkeit, die unter die Vereinfachungsregelung fällt, nur einmal gewährt werden.
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