Hat ein Steuerpflichtiger einen Steuerbescheid vom Finanzamt bekommen, mit dem er nicht einverstanden ist, kann er dagegen Einspruch erheben. Um allerdings die Steuer zunächst nicht bezahlen zu müssen, muss er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Steuer stellen.
Grundsätzlich ist eine Steuer innerhalb der gesetzen Frist zu zahlen. Durch Einlegung eines Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids nicht gehemmt, das heißt die Steuer wird nach wie vor fällig. Zusätzlich zum Einspruch kann jedoch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abgabenordnung) gestellt werden.
Die Finanzbehörde kann die Vollziehung des Steuerbescheids aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.
Die festgesetzte Steuer ist in diesem Fall zunächst nicht zu zahlen. Hat der Einspruch keinen Erfolg, muss die Steuer jedoch entrichtet werden. Zusätzlich fallen für den Zeitraum der Aussetzung der Vollziehung Zinsen, die sogennanten Aussetzungszinsen, an (§ 237 AO). Der Zinssatz beträgt für jeden Monat 0,5 Prozent (§ 238 Absatz 1 AO).
Wurde der Einspruch gegen den Steuerbescheid vollkommen oder teilweise abgelehnt, kann der Steuerpflichtige Klage erheben. Beim Klageverfahren ist es ebenso möglich, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu stellen.
Um den Antrag zu stellen, muss dem Gericht eine ablehnende Entscheidung der Finanzbehörde vorliegen, die während des Einspruchsverfahren formuliert wurde. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Klageverfahren kann der Steuerpflichtige entweder schriftlich oder zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Gerichts stellen.
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