Unter Realsplitting versteht man die (begrenzte) Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs einer Unterhaltsleistung im Rahmen der Einkommensteuer. In der Steuererklärung benötigt der Steuerpflichtige für dieses Realsplitting das Formular Anlage U.
Zahlt ein geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner Unterhaltsleistungen (Ehegattenunterhalt) an seinen Ex-Partner, können diese in der Anlage U steuerlich erfasst werden. Im Rahmen dieses sogenannten Realsplittings können die Unterhaltsleistungen in der Steuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn der andere Ex-Partner dazu seine Zustimmung erteilt. Die Gültigkeitsdauer dieser Zustimmung beträgt ein Jahr. Der ehemalige Partner muss also seine Zustimmung jedes Jahr durch seine Unterschrift in der Anlage U erklären. Verweigert der ehemalige Partner seine Zustimmung, kann der Unterhalt gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Ehegatten können bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben mit der Anlage U absetzen. Dieser Betrag kann noch erhöht werden, wenn der Unterhaltspflichtige auch für die Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers aufkommt.
Die Unterhaltsleistungen, die für den Unterhaltspflichtigen als Sonderausgaben gelten, muss der Empfänger als sonstige Einkünfte versteuern. Daraus können also steuerliche Nachteile für den Unterhaltsempfänger entstehen, vor allem wenn die Unterhaltszahlungen sehr hoch sind.
Es kann daher auch nur ein Teil der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben mit der Anlage U abgesetzt werden. Häufig können sich die geschiedenen Ehegatten leichter einigen, wenn nur der Betrag an Unterhaltsleistungen in der Anlage U angegeben wird, durch den das zu versteuernde Einkommen beim Unterhaltsempfänger den Grundfreibetrag nicht überschreitet.
Hat ein Steuerpflichtiger den Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben für ein bestimmtes Jahr beantragt, kann er dies rückwirkend nicht widerrufen oder den Betrag verringern. Allerdings kann der Betrag der als Sonderausgaben berücksichtigten Unterhaltsleistungen nachträglich erweitert werden, wenn der Unterhaltsempfänger zustimmt.
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