In Deutschland werden Eltern mit Kindern steuerlich entlastet, indem sie für jedes Kind einen bestimmten, steuerfreien Betrag von ihrem Einkommen abziehen können. Dabei kann jeder Elternteil den halben Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen, unter Umständen auch den vollen.
Ab dem Geburtsmonat des Kindes haben die Eltern Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Diesen müssen Sie nach der Geburt des ersten Kindes einmalig beim Finanzamt beantragen, indem sie ihn in den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung eintragen.
Für Kinder sieht das deutsche Gesetz zwei Formen der Steuererleichterung vor: Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Beides gleichzeitig bekommt man nicht. Der Kinderfreibetrag wird nicht schon bei der monatlichen Lohnabrechnung angelegt, sondern erst mit der Steuererklärung zum Jahresende. Dabei prüft das Finanzamt auch automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag steuerlich günstiger ist.
Dazu wird zunächst die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen (abzüglich aller sonstigen Freibeträge wie des Grundfreibetrags) berechnet. Danach wird der Kinderfreibetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und auf dieses verminderte Einkommen erneut die Einkommensteuer berechnet. Ist die Differenz zwischen beiden Einkommensteuern höher als das Kindergeld, dann ergibt sich ein Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag. Rechner im Internet wenden dasselbe Prinzip an.
Das Kindergeld, das monatlich an die Eltern ausgezahlt wird, ist also gewissermaßen eine Vorschuss auf den Kinderfreibetrag am Jahresende. Der Kinderfreibetrag ist vorteilhafter bei Ehepaaren ab einem gemeinsamen Einkommen von 64.000 Euro, bei Einzelpersonen ab einem Einkommen von rund 33.800 Euro.
Der Anspruch auf Freibeträge für Kinder gilt so lange, wie auch Anspruch auf Kindergeld besteht. Das bedeutet man bekommt ihn für Kinder bis zum 18. Lebensjahr und für Kinder bis 25. Lebensjahr, wenn sie sich noch in der Ausbildung oder im Studium befinden. Außerdem wird der Kinderfreibetrag auch für Kinder über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn diese behindert sind oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.
Für jedes Kind erhalten die Eltern einen vollen Kinderfreibetrag. Dieser wird in der Regel unter beiden nach dem sogenannten Halbteilungsprinzip aufgeteilt, so dass jeder jeweils die Hälfte des Kinderfreibetrags auf sein Einkommen anrechnen kann. Das ist die Bedeutung des Zählers 0 5 (0,5) unter dem Punkt "Zahl der Kinderfreibeträge" in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ELStAM.
Unter bestimmten Voraussetzungen können alleinerziehende Mütter und Väter den vollen Freibetrag ändern, indem sie die zweite Hälfte auf sich übertragen. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn der andere Elternteil verstorben ist oder im Ausland lebt oder weniger als 75 Prozent seiner Unterhaltsverpflichtungen erfüllt oder wenn ein neuer Ehepartner das Kind adoptiert hat. In den ELStAM steht der Zähler dann auf 1 0 (1,0).
In der Steuerklasse 1 liegt der Kinderfreibetrag für das Jahr 2018 bei 7428 Euro pro Kind und pro Jahr.
Auch in der Steuerklasse 2 liegt der Kinderfreibetrag bei 7428 Euro pro Kind und pro Jahr. Zusätzlich können die steuerpflichtigen, alleinerziehenden und kindergeldberechtigten Elternteile einen Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Höhe von 1308 Euro beanspruchen.
In der Steuerklasse 3 können die Ehegatten oder Lebenspartner, die sich für das Ehegattensplitting entschieden haben, ebenfalls den Kinderfreibetrag von 7428 Euro pro Kind und pro Jahr in Anspruch nehmen.
In der Steuerklasse 4, bei verheirateten Paaren mit etwa gleich hohem Einkommen, wird der Kinderfreibetrag immer auf beide Elternteile aufgeteilt, pro Person liegt er bei 3714 Euro (also zusammen 7428 Euro).
In der Steuerklasse 5 gibt es keinen Kinderfreibetrag, denn die Steuerklasse 5 ist im Regelfall mit der Steuerklasse 3 kombinierbar und der Ehepartner mit der Steuerklasse 3 erhält den vollen Kinderfreibetrag mit dem Zähler 1,0.
In der Steuerklasse 6 wird nicht nur auf den Kinderfreibetrag, sondern auch auf den jährlichen Grundfreibetrag verzichtet.
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