Jugendschutz: Ferienjob

Viele Schüler möchten in den Sommerferien ihr Taschengeld aufbessern. Aber dürfen Kinder und Jugendliche überhaupt arbeiten? Diese Regelungen sind bei einem Ferienjob zu beachten.

Ab welchem Alter darf man arbeiten?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) unterscheidet zwischen Kindern (unter 15 Jahre) und Jugendlichen (15 bis 18 Jahre). Die Beschäftigung von Kindern ist prinzipiell verboten. Ab 13 Jahren und mit 14 Jahren dürfen Kinder jedoch leichte und für sie geeignete Beschäftigungen ausüben, zum Beispiel Zeitungen austragen, Babysitten und Ähnliches. Die maximale Arbeitszeit ist dabei auf zwei Stunden täglich begrenzt.

Regelungen zum Ferienjob

Mit 15 Jahren dürfen Jugendliche in den Ferien pro Kalenderjahr insgesamt bis zu vier Wochen arbeiten. Erlaubt ist dabei eine Arbeitszeit von höchstens acht Stunden täglich, nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich und nicht mehr als fünf Tag pro Woche. Zwischen 20 und 6 Uhr sowie an den Wochenenden dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen für die Ferienarbeit in bestimmten Bereichen vor (darunter Landwirtschaft, Gaststätten, Bäckereien, Altenheime und kulturelle Veranstaltungen).

Ferner sieht das Gesetz auch genaue Pausenregelungen vor. Beträgt die Arbeitszeit 4,5 bis 6 Stunden täglich, ist eine 30-minütige Pause vorgeschrieben. Bei einem längeren Arbeitstag haben die Jugendlichen Anspruch auf eine Ruhepause von 60 Minuten.

Generell gilt, dass Akkordarbeit und gefährliche Arbeiten für Jugendliche verboten sind.

Gibt es einen Mindestlohn für einen Ferienjob?

Ferienjobs gelten in der Regel als geringfügige Beschäftigung, sogenannte 450-Euro-Jobs. Die Schüler dürfen also höchstens 450 Euro pro Monat verdienen. Wenn Sie als kurzfristig Beschäftigte arbeiten, ist die Höhe des Arbeitslohns nicht festgelegt. Allerdings fallen Steuern an, sobald das Einkommen über dem monatlichen Lohnsteuerfreibetrag von 735 Euro liegt. Auf Antrag werden diese Steuern im darauffolgenden Jahr vom Finanzamt erstattet.

Anspruch auf den Mindestlohn von 8,84 Euro je Stunde haben Jugendliche nicht, denn das Mindestlohngesetz gilt nur für volljährige Arbeitnehmer. Der Stundenlohn für Minderjährige ist also frei verhandelbar. Hintergrund für diese Regelung ist, dass vor allem schwache Schüler davon abgehalten werden sollen, schon mit 15 oder 16 einen ungelernten Job mit Mindestlohn anzunehmen statt eine Ausbildung zu machen.

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