Haftung eines Betreuers

Tina. - 12 Dez 2011 à 21:26
zwegater Beiträge 447 Mitglied seit Dienstag 12 Oktober 2010 Status Mitglied Zuletzt online: 12 Februar 2012 - 12 Dez 2011 à 21:26
Guten Tag,
eine bekannte arbeitet in einer betreuungsstätte für geistig behinderte menschen.die einrichtung liegt in einem wohngebiet und einer der betreuten hat ganz plötzlich einen stein auf das nachbargrundstück geworfen und dabei eine scheibe des nachbarn kaputt gemacht
der chef der einrichtung will jetzt die verantwortung auf meine bekannte abwälzen, weil sie gerade schicht hatte.aber sowas ist noch nie vorgekommen und sie hat nur ganz kurz nicht aufgepasst.ich finde es ungerecht, dass sie zahlen soll

1 Antwort

zwegater Beiträge 447 Mitglied seit Dienstag 12 Oktober 2010 Status Mitglied Zuletzt online: 12 Februar 2012 9
12 Dez 2011 à 21:26
Guten Tag. Menschen, die andere Menschen betreuen, können nach den §§ 823 ff. BGB nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Ihnen eine Aufsichtspflichtverletzung anzulasten ist. Im Falle Ihrer Bekannten würde ich das ganz klar verneinen.