Geschäft mit Behindertem, wirksam?

Holgers_Kiosk - 14. Januar 2012 um 23:01
Brandungsfelsen Beiträge 600 Mitglied seit Dienstag Oktober 12, 2010 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 15, 2012 - 14. Januar 2012 um 23:03
Guten Tag,
ich habe einen Zeitungskiosk in Mannheim. Ich habe ein Geschäft mit einem geistig Behinderten gemacht. Habe ihm 2 Zeitschriften und ein belegtes Brötchen verkauft. Ingesamt ca. 4 euro.
Er war zwischen 30 und 45 Jahre alt. Nun kam seine Mutter und hat mich als Betrüger bezeichnet, dass ich den Jungen ausgenutzt habe, um an sein Geld zu kommen und dass sie den Kaufpreis zurückhaben will.
Um des Friedens Willen habe ich ihr das Geld zurückerstattet. Für die Zukunft würde ich aber gerne wissen, ob ich Geschäfte mit geistig Behinderten machen darf.

Danke,
Holger

1 Antwort

Brandungsfelsen Beiträge 600 Mitglied seit Dienstag Oktober 12, 2010 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 15, 2012 23
14. Januar 2012 um 23:03
Hallo,
generell sind geistig Behinderte gemäß § 104 Nr. 2 geschäftsunfähig und können daher keine wirksamen Verträge schließen. Handelt es sich jedoch um ein Geschäft des täglichen Lebens i.S.d. § 105 a wird eine Wirksamkeitsfiktion angenommen, so dass geistig Behinderte doch einen Vertrag schließen können.
§ 105 a BGB gilt aber nicht dann, wenn eine erhebliche Gefahr für die Person und das Vermögen des Geschäftsunfähigen besteht.
Würde ich in deinem Fall als Kioskbetreiber aber höchstens dann annehmen, wenn du ihm Hochprozentiges verkaufen würdest oder der Kaufpreis sehr hoch wäre.
Lg,
B.
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