Ihre Angaben genügen nicht, um Ihre Frage sicher zu beantworten.
Ich gehe einmal davon aus, dass sich Ihre Frage auf die Einkommensteuer bezieht und Sie verpflichtet waren, eine Steuererklärung abzugeben.
Verjährung:
Die Festsetzungsfrist (Verjährungsfrist) für die Festsetzung der Einkommensteuer beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. Satz 1 Nr. 2 AO), bei Steuerhinterziehung 10 Jahre und bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
Der Lauf der Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Der Steueranspruch der Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres (§§ 36 Abs. 1, 25 Abs. 1 EStG). Ihre Einkommensteuer des Jahres 2008 entstand damit zum 31.12.2008. Bei einer vierjährigen Fest-setzungsverjährung wären die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (Nachzahlung wie auch Erstattung) zum 31.12.2012 verjährt, soweit vorher keine Steuerfestsetzung (Erlass des Steuerbescheides) erfolgte.
Anders wäre es, soweit Sie eine Steuererklärung abzugeben hatten (Pflichtveranlagung). In diesen Fällen (z.B. bei Vermietungseinkünften etc.) Die Festsetzungsfrist beginnt dann erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben worden ist.
Spätestens beginnt sie jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Ka-lenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Für Ihre Einkommensteuer 2008 würde dies bedeuten, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des 31.12.2011 begann. Die vierjährige Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2008 läuft demnach erst am 31.12.2015 ab.
Zinsen:
Ihre Vorauszahlungen müssten bei der Zinsberechnung berücksichtigt worden sein. Erstattungen dürften irrelevant sein, da das erstattete Geld ja Ihnen zur Verfügung stand und nicht dem Fiskus.
Zahlungschwierigkeiten:
Ich rate Ihnen, eine Stundung zu beantragen und gleichzeitig einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Näheres finden Sie in diesem Artikel >>>
>http://www.finanztip.de/steuerstundung/<