Einspruchsbegründung - Frist

Natschi78 Beiträge 3 Mitglied seit Dienstag März 4, 2014 Status Mitglied Zuletzt online: April 25, 2016 - Geändert am 25. Juli 2019 um 22:03
S.H Beiträge 45 Mitglied seit Mittwoch April 1, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: November 9, 2015 - 20. Juli 2015 um 18:20
Guten Abend,

angenommen der Einkommensteuerbescheid ergeht und der Steuerpflichtige legt fristgerecht einen Einspruch ohne Begründung ein. Die Einspruchsbegründung soll natürlich nachgereicht werden.

Dem Steuerpflichtigen geht schließlich ein Schreiben des Finanzamts mit Fristsetzung zu, in dem die Einreichung der Begründung oder die Rücknahme des Einspruchs gefordert wird. Es steht darin, dass bei ergebnislosem Verstreichen der Frist mit einer Zurückweisung des Einspruchs zu rechnen ist.

Der Steuerpflichtige prüft den Steuerbescheid, aus den Erläuterungen zur Festsetzung geht jedoch nicht vollumfänglich hervor, was durch das Finanzamt nicht anerkannt wurde. Laut Erläuterung wurde in drei Punkten abgewichen, der gekürzte Betrag ist jeweils angegeben. Die Kürzungen aus den drei Punkten können jedoch nicht allein die Abweichung zwischen eingereichter Steuererklärung und Steuerbescheid darstellen. Es bleibt ein größeres nicht erläutertes Delta.

Der Steuerpflichtige würde nun das Finanzamt um die Info bitten, wie sich der ausgewiesene Betrag der übrigen Werbungskosten (unklare Position) im Bescheid berechnet, da diese Info für die endgültige Prüfung des Bescheids benötigt wird.

Erst im Anschluss würde der Steuerpflichtige die Einspruchsbegründung übermitteln - zu zwei Punkten würde er ein Einspruch einlegen, es kann sich ja aus dem weiteren Abzug, der scheinbar nicht begründet wurde, noch ein weiterer Einspruchsgrund ergeben.

Bei diesem Vorgehen erreicht die Bitte um Erläuterung der Berechnung der übrigen Werbungskosten das Finanzamt innerhalb der gesetzten Frist zur Übermittlung der Einspruchsbegründung, die Begründung selbst würde ja erst nach Eingang des Antwortschreibens des Finanzamts erstellt werden und daher sicherlich nicht innerhalb der nun gesetzten Frist dort eingehen. Ist es daher sinnvoll, schon eine Teilbegründung abzugeben und zu schreiben, sobald die Infos da sind, wird diese ggf. ergänzt/vervollständigt? Oder ist es ausreichend nun darzulegen, dass der Bescheid in diesem einen Punkt nicht nachvollziehbar war, man daher nähere Infos zur Berechnung bei den übrigen Werbungskosten braucht und man natürlich die Einspruchsbegründung liefert, sobald man den ganzen Bescheid prüfen konnte und um eine neue Frist bittet?

Es ist nicht klar, inwiefern ein Verstreichen der Frist zur Übermittlung einer Einspruchsbegründung automatisch zur Ablehnung eines Einspruchs führt. Der Wortlaut ist eindeutig, wobei man die Frist ja nicht einfach verstreichen lassen würde, sondern auf diese Fristsetzung zur Übermittlung der Einspruchsbegründung mit der Bitte um Erläuterung der einen Steuerbescheidsposition bitten würde, da die Infos in den Erläuterungen zur Festsetzung nicht ausreichend sind, und gleichzeitig um eine neue Frist bitten würde, sobald man die Antwort hat und wirklich den Bescheid final prüfen kann.

Danke im Voraus für Ihre Einschätzung wie damit umzugehen ist.

1 Antwort

S.H Beiträge 45 Mitglied seit Mittwoch April 1, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: November 9, 2015 32
Geändert am 25. Juli 2019 um 22:10
Den Einspruch gegen den Steuerbescheid müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheids einlegen. Jeder Einspruch, der am letzten Tag der Frist - spätestens bis 24:00 Uhr - bei Ihrem Finanzamt nicht eingegangen ist, verliert seine Wirksamkeit (es sei denn, das Ende der Einspruchsfrist würde auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, dann läuft die Frist erst mit Ende des darauffolgenden Werktags ab).
Eine Frist für eine Einspruchsbegründung gibt es meines Wissens nicht, denn ein Steuerpflichtiger müsste schon seine Steuerbescheidsposition vor dem Eintreffen des Steuerbescheides parat haben.
Daher würde ich Ihnen raten, schnellstmöglich einen Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht oder einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuzuziehen.
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