Übungsleiterpauschale und zusätzliche Auslagenerstattung

Gewusstwie - Geändert am 3. Mai 2022 um 02:11
DasKeRin Beiträge 9 Mitglied seit Freitag Juli 15, 2022 Status Mitglied Zuletzt online: Juli 19, 2022 - 15. Juli 2022 um 18:38
Guten Tag,
kann mir jemand sagen, wie man damit steuerrechtlich umgeht, wenn man zum üblichen Übungsleiterhonorar eine Einmalzahlung in Höhe von 30 € erhalten hat (für Stromkosten aufgrund virtueller statt persönlicher Treffen)? Wo müssen die in die Steuererklärung eingetragen werden?
Danke
Mirko
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1 Antwort

DasKeRin Beiträge 9 Mitglied seit Freitag Juli 15, 2022 Status Mitglied Zuletzt online: Juli 19, 2022 5
15. Juli 2022 um 18:38

Hallo,

da Sie nicht die in der tatsächlichen Höhe anfallenden Kosten von Ihrem "Arbeitgeber" erstattet bekommen, sondern pauschal 30 EUR, handelt es sich nicht um einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG. Diese 30 EUR gehören zu Ihren sonstigen Aufwandsentschädigungen, die Sie im Rahmen Ihrer Übungsleitertätigkeit vergütet bekommen.

Wenn Sie Anspruch auf die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG haben, sind die 30 EUR auch bei der Berücksichtigung des Freibetrags von 3.000 EUR zu berücksichtigen.


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