USt als Einzelunternehmer bei geringen Umsatz?

Axomium - Geändert am 19. Juli 2022 um 01:13
DasKeRin Beiträge 9 Mitglied seit Freitag Juli 15, 2022 Status Mitglied Zuletzt online: Juli 19, 2022 - 17. Juli 2022 um 21:33

Guten Tag,

ich hätte ein paar kleine Fragen die ihr mir sicher beantworten könnt, bevor mein Steuerberater aus dem Urlaub wieder im Lande ist.

Informationen zur Situation:
-Online Software IT Verkauf
-2018 Erklärung als Kleinunternehmer, Umsatz/Gewinn unter 10.000€
-2019 Erklärung als Kleinunternehmer, Umsatz/Gewinn unter 10.000€
-2020 Erklärung als Kleinunternehmer, Umsatz/Gewinn 43.000€ Umsatz, 40.000€ Gewinn
-2021 Erklärung wurde noch nicht eingereicht, Umsatz 14.000€, Gewinn 10.500€

Wie sieht es aus mit der 2021 Erklärung nun?
Meine Fragen wären die folgenden dazu:
1) Für 2021 gilt für mich ja die Einzelunternehmer-Reglung da ich im Vorjahr mehr als 22.000€ Umsatz erwirtschaftet habe, sprich es wird Umsatzsteuer fällig. Da allerdings ich in 2021 wieder unter 22.000€ Umsatz lag, wird diese dennoch fällig?
2) Für 2021 war der Gewinn/Umsatz unter 24.500€, wird hier die Gerwerbesteuer fällig?
3) Kann man einfach so zurück zur Kleinunternehmer-Regelung oder ist das an besondere Konditionen unabhängig vom Umsatz/Gewinn geknüpft?
4) Für das Jahr 2022 sind auch unter 22.000€ Umsatz zu erwarten. Kann ich für das Jahr 2022 noch mich an das Finanzamt jetzt wenden, um eine Rückkehr zur Kleinunternehmer-Regelung zu beantragen? Wenn ja, wie läuft sowas ab?

Vielen Dank im Voraus schon mal!

1 Antwort

DasKeRin Beiträge 9 Mitglied seit Freitag Juli 15, 2022 Status Mitglied Zuletzt online: Juli 19, 2022 5
Geändert am 19. Juli 2022 um 01:15

Hallo,

1. Im Jahr 2021 können Sie nicht mehr von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, da Sie nicht beide Voraussetzungen hierfür erfüllen. Ihr voraussichtlicher und tatsächlicher Umsatz war für das Jahr 2021 innerhalb der 50.000 EUR Grenze, jedoch haben Sie im Vorjahr einen Umsatz von mehr als 22.000 EUR erzielt. Sie werden somit ab 01.01.2021 sog. "Regelbesteuerer". Sie hätten dann, soweit nicht anders mit dem Finanzamt vereinbart, vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln müssen.

2. Nein, es wird keine Gewerbesteuer fällig. Wie Sie schreiben, Ihr Gewinn liegt unterhalb des Freibetrags von 24.500 EUR.

3. Wenn Ihr voraussichtlicher Umsatz für das Jahr 2022 maximal 50.000 EUR beträgt, können Sie ab 2022 wieder zum Kleinunternehmer wechseln. Wenn Sie die Voraussetzungen im Jahr 2022 erfüllen, aber sich gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden, sind Sie für 5 Jahre an diese Entscheidung gebunden.

4. Da Sie bisher die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 leichtfertig hinterzogen haben, sollten Sie zunächst die Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste bis vierte Quartal 2021 erstellen - bevor Sie die Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen (strafbefreiende Selbstanzeige).
Im Normalfall hätten Sie zu Beginn des Jahres 2021 dem Finanzamt mitgeteilt, dass Sie wegen der Überschreitung der Grenze im Vorjahr nicht mehr Kleinunternehmer sind. Jetzt im Jahr 2022 können Sie dem Finanzamt mitteilen, dass Sie wieder von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen wollen und somit keine unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln werden. Das können Sie per Online-Kontaktformular des Finanzamts oder per Post erledigen.

Auch wenn das Wort "Steuerhinterziehung" gefallen ist, brauchen Sie deshalb keine Panik zu bekommen. 

Rechtsnormen: § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG; § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG; § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG; § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG; § 19 Abs. 2; § 378 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 370 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; § 371 Abs. 2a AO