Hallo,
1. Im Jahr 2021 können Sie nicht mehr von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, da Sie nicht beide Voraussetzungen hierfür erfüllen. Ihr voraussichtlicher und tatsächlicher Umsatz war für das Jahr 2021 innerhalb der 50.000 EUR Grenze, jedoch haben Sie im Vorjahr einen Umsatz von mehr als 22.000 EUR erzielt. Sie werden somit ab 01.01.2021 sog. "Regelbesteuerer". Sie hätten dann, soweit nicht anders mit dem Finanzamt vereinbart, vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln müssen.
2. Nein, es wird keine Gewerbesteuer fällig. Wie Sie schreiben, Ihr Gewinn liegt unterhalb des Freibetrags von 24.500 EUR.
3. Wenn Ihr voraussichtlicher Umsatz für das Jahr 2022 maximal 50.000 EUR beträgt, können Sie ab 2022 wieder zum Kleinunternehmer wechseln. Wenn Sie die Voraussetzungen im Jahr 2022 erfüllen, aber sich gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden, sind Sie für 5 Jahre an diese Entscheidung gebunden.
4. Da Sie bisher die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 leichtfertig hinterzogen haben, sollten Sie zunächst die Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste bis vierte Quartal 2021 erstellen - bevor Sie die Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen (strafbefreiende Selbstanzeige).
Im Normalfall hätten Sie zu Beginn des Jahres 2021 dem Finanzamt mitgeteilt, dass Sie wegen der Überschreitung der Grenze im Vorjahr nicht mehr Kleinunternehmer sind. Jetzt im Jahr 2022 können Sie dem Finanzamt mitteilen, dass Sie wieder von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen wollen und somit keine unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln werden. Das können Sie per Online-Kontaktformular des Finanzamts oder per Post erledigen.
Auch wenn das Wort "Steuerhinterziehung" gefallen ist, brauchen Sie deshalb keine Panik zu bekommen.
Rechtsnormen: § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG; § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG; § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG; § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG; § 19 Abs. 2; § 378 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 370 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; § 371 Abs. 2a AO