Möchte ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis kündigen, sind bestimmte Fristen einzuhalten, wenn nicht ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt. Die Kündigungsfrist ist gesetzlich oder vertraglich geregelt (BGB, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag).
Kündigungsfristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Ergreift der Arbeitgeber die Initiative zur
Kündigung (sogenannte arbeitgeberseitige Kündigung), so hat er im Falle einer ordentlichen Kündigung eine Kündigungsfrist einzuhalten. Das bedeutet, das Arbeitsverhältnis endet erst nach Ablauf dieser Kündigungsfrist.
Mindestkündigungsfristen für eine Kündigung durch den Arbeitgeber
Ist im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag keine längere Kündigungsfrist vorgesehen, so gelten die Mindestkündigungsfristen des § 622 BGB. Sie lassen sich je nach Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers berechnen:
Bei einer Betriebszugehörigkeit von
bis zu zwei Jahren beträgt die Mindestkündigungsfrist
vier Wochen. Es kann jeweils
zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gekündigt werden.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von
zwei bis fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist ebenfalls
vier Wochen. Es kann aber nur
zum Monatsende gekündigt werden.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von
fünf bis acht Jahren kann der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber mit einer Frist von
zwei Monaten zum Monatsende kündigen.
Wenn der Arbeitnehmer
mehr als acht und weniger als zehn Jahre beim Betrieb angestellt ist, beträgt die Kündigungsfrist
drei Monate zum Monatsende.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von
zehn bis zwölf Jahren beträgt die Kündigungsfrist
vier Monate, bei
zwölf bis 15 Jahren,
fünf Monate.
Ist ein Arbeitnehmer seit
15 bis 20 Jahren bei einem Betrieb tätig, beträgt die Frist
sechs Monate, bei
mehr als 20 Jahren,
sieben Monate.
Diese Kündigungsfristen gelten ebenfalls für Minijobs und Arbeitsverhältnisse ohne schriftlichen Arbeitsvertrag.
Freistellung
Dem Arbeitgeber steht die Möglichkeit offen, den
Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist freizustellen, das heißt ihn von der Erbringung seiner Arbeitspflicht zu entbinden. Während dieser Freistellungszeit erhält der Arbeitnehmer jedoch weiterhin seine übliche Vergütung.
Der Arbeitgeber verrechnet in der Regel Resturlaubsansprüche des Arbeitnehmers mit dem Freistellungszeitraum. Der Resturlaub wird somit während der Kündigungsfrist abgebaut. Dadurch kann der Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung der restlichen, nicht genommenen Urlaubstage vermeiden.
Kündigungsfristen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer
Bei einer
Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer (sogenannte arbeitnehmerseitige Kündigung) hängt die Dauer der Kündigungsfrist nicht von der bisherigen Betriebszugehörigkeit ab.
Ist nichts anderes vereinbart, beträgt hier die Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 1 des BGB einheitlich
vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Der Arbeitnehmer kann also in der Regel schneller aus dem Arbeitsverhältnis aussteigen als der Arbeitgeber.
Kündigungsfristen in der Probezeit
Auch in der
Probezeit ist eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese beträgt bei einer Probezeitdauer von
bis zu sechs Monaten nach § 622 Absatz 3 BGB
zwei Wochen.
Beginn der Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem der anderen Arbeitsvertragspartei die Kündigungserklärung zugeht. Da Kündigungen immer schriftlich vorgenommen werden müssen (§ 623 BGB), bedeutet dies, dass die Kündigungsfrist an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Kündigungsempfänger das Kündigungsschreiben erhält und davon Kenntnis nehmen kann.
Wird das Kündigungsschreiben dem Empfänger in den Hausbriefkasten eingeworfen, so hat der Empfänger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme in dem Moment, in dem er üblicherweise den Briefkasten leert.
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