Schenkung unter Ehegatten (ehebedingte Zuwendung)

Ehepartner machen sich gerne untereinander Geschenke: Eine Halskette, ein schöner Ring oder gar ein neues Auto für die Ehefrau? Für Geschenke während der Ehe gelten rechtlich besondere Regeln.

Schenkung oder ehebedingte Zuwendung

Grundsätzlich gilt, dass Zuwendungen unter Ehegatten keine Schenkungen sind. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass Geschenke unter Ehegatten in aller Regel wegen der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen und dieser dienen sollen.

Sie erfolgen also nicht "unentgeltlich", wie dies das Gesetz für eine Schenkung definiert (§ 516 BGB), sondern der Grund für sie ist die eheliche Lebensgemeinschaft. Man bezeichnet Geschenke während der Ehe daher als "ehebedingte" oder "unbenannte" Zuwendungen.

Auf solche ehebedingten Zuwendungen findet das Schenkungsrecht keine Anwendung. Vielmehr werden unter bestimmten Voraussetzungen Sondervorschriften angewendet.

Um herauszufinden, ob eine ehebedingte Zuwendung vorliegt oder ausnahmsweise tatsächlich eine Schenkung, muss (im Streitfall durch ein Gericht) ermittelt werden, was der Zuwendende zum Zeitpunkt der Zuwendung wollte.

Wollte ein Ehegatte dem anderen ein freigebiges, also unentgeltliches "Geschenk" machen, das dieser in jedem Falle behalten sollte? Oder war es eine Zuwendung wegen der ehelichen Lebensgemeinschaft, die nur für den Fall behalten werden sollte, dass die Ehe fortbesteht?

Beispiele für ehebedingte Zuwendungen

Beispiel 1:
Ein Ehegatte schenkt dem anderen ein wertvolles Familien-Schmuckstück zum Geburtstag, als Zeichen für die Zugehörigkeit zur Familie. Wenn der Zuwendende die Familienzugehörigkeit als Grund angibt, ist wohl davon auszugehen, dass das Schmuckstück von dem beschenkten Ehegatten nur solange behalten werden sollte, wie er auch zur Familie gehört, also solange, wie die Ehe und damit die Familienzugehörigkeit andauert.

Beispiel 2:
Ein Ehegatte überträgt dem anderen die Hälfte des von seinen Eltern geerbten Hauses, weil das Haus als Familienheim dienen soll. Auch in diesem Fall wird die Zuwendung in Verbindung gebracht mit der Zusammengehörigkeit als Familie und mit dem Fortbestehen der Ehe. Die Zuwendung ist also an das Fortbestehen der Ehe geknüpft.

Rückforderung ehebedingter Zuwendungen

Die Frage, ob der begünstigte Ehegatte eine Zuwendung in jedem Falle behalten sollte oder nur für den Fall des Fortbestehens der Ehe, muss insbesondere in den Fällen geklärt werden, in denen der Partner seine Zuwendung rückgängig machen will.

Grundsätzlich gilt: Wenn die Interessen der Eheleute im Falle einer Scheidung oder im Todesfall auszugleichen sind, kommen die güterrechtlichen Regelungen zur Anwendung.

Zugewinngemeinschaft

Die meisten Ehepaare leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies ist der Güterstand, den das Gesetz vorsieht, wenn die Ehegatten nicht in einem Ehevertrag besondere, abweichende Vereinbarung über Gütertrennung oder Gütergemeinschaft getroffen haben.

Bei der Zugewinngemeinschaft wird der Zugewinn der beiden Ehegatten, sofern er ungleich ist, ausgeglichen, wenn die Ehe durch Scheidung oder durch den Tod eines Ehegatten endet.

In Fällen, in denen diese güterrechtlichen Regelungen nach Ansicht der Gerichte zu nicht tragbaren Lösungen führen würden, aber eine ehebedingte Zuwendung (und keine Schenkung) vorliegt, wird Rückforderungsansprüchen ausnahmsweise auf der Grundlage anderer Vorschriften stattgegeben, etwa Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Vergleichbare Lösungsansätze gibt es in der Rechtsprechung auch in solchen Fällen, in denen Schwiegereltern ihren Schwiegerkindern Vermögen übertragen haben und dies ebenfalls nur im Hinblick auf das Fortbestehen der Ehe zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind geschah.

Hinweis:
Die Thematik der ehebedingten oder unbenannten Zuwendungen ist komplex und wurde durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen geprägt. Bei Beratungsbedarf in einem konkreten Fall sollten Sie sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden.

Rückforderung einer Schenkung

Liegt in einem Fall tatsächlich ausnahmsweise eine Schenkung unter Ehegatten vor und eben keine ehebedingte Zuwendung, so können - auch unter Ehegatten - die Vorschriften über die Rückforderung von Schenkungen Anwendung finden.

Es kann zum Beispiel sein, dass Ehegatten einen notariellen Schenkungsvertrag abschließen und darin bestätigen, dass es sich um eine unentgeltliche Zuwendung handelt, die nicht vom Fortbestehen der Ehe abhängig sein soll.

Für Schenkungen sieht das Gesetz unter bestimmten Umständen ein Rückforderungsrecht des Schenkers vor, wenn dieser verarmt ist (§ 528 BGB) oder wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder gegen einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig gemacht hat (§ 530 BGB).

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