April 2018
Die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften unterscheidet sich von der Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Wie ist der Gewinn aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft steuerlich zu behandeln?
Arten der Personengesellschaften
In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Personengesellschaften. Die häufigsten Personengesellschaften sind: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft), die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder
GmbH & Co. OHG, die Kommanditgesellschaft (KG) oder GmbH & Co. KG sowie die Partnergesellschaft (für
freie Berufe).
Besteuerung einer Personengesellschaft mit dem Transparenzprinzip
Eine Personengesellschaft ist nach dem Transparenzprinzip steuerlich "transparent" für die Einkommensteuer, da sie selbst kein einkommensteuerpflichtiges Steuersubjekt ist. Der Gewinn oder Verlust der Personengesellschaft wird auf die Mitunternehmer oder Gesellschafter verteilt und ist in der Regel von jedem Mitunternehmer gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.
Im Gegensatz zum Transparenzprinzip bei Personengesellschaften wird bei Kapitalgesellschaften das Trennungsprinzip angewendet: Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft erfolgt unabhängig von der Besteuerung der Einkünfte aus den Anteilen der Gesellschafter.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bei einer Personengesellschaft
Nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unterliegt die Personengesellschaft nicht der Körperschaftsteuer.
Die Personengesellschaft unterliegt jedoch der
Gewerbesteuer, da die Gesellschaft der
Steuerschuldner ist (§ 5 Gewerbesteuergesetz) und keine Verlagerung der Steuerschuld auf die Gesellschafter stattfindet.
Beispiel für die Besteuerung einer Personengesellschaft
Das folgende Beispiel zeigt die Grundlagen der
Besteuerung in einer GmbH & Co. KG.
Herr Müller hat Anteile in Höhe von 30 Prozent an einer GmbH & Co. KG.
Frau Müller ist mit 20 Prozent an dieser GmbH & Co. KG beteiligt.
Die GmbH hat 50 Prozent der Anteile an der GmbH & Co. KG.
Das Ehepaar Müller muss in diesem Beispiel 50 Prozent der Gewinne der GmbH & Co. KG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit der Einkommensteuer versteuern. Für die Anteile der GmbH fällt die Körperschaftsteuer an, jedoch nicht für die Anteile des Ehepaars. Für den Gewinn der GmbH & Co. KG wird außerdem die Gewerbesteuer fällig.
Foto: © Umberto Shtanzman - Shutterstock.com

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Letztes Update am 5. Januar 2017 08:03 von SilkeCCM.