Neben einer GmbH ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine weitverbreitete Gesellschaftsform. Hier erfahren Sie, was Sie bei der Gründung einer GbR beachten sollten.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Für eine GbR schließen sich mindestens zwei Gesellschafter (natürliche oder juristische Personen) zusammen und verpflichten sich gegenseitig in einem Gesellschaftsvertrag zu einem gemeinsamen Zweck (§ 705 BGB). Beispiele für eine solche Gesellschaft sind Praxisgemeinschaften oder Arbeitsgemeinschaften.
Die Gründung einer GbR erfolgt durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags, der schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln erfolgen kann. Für die Gründung einer GbR benötigt man kein Mindestkapital.
Im Verhältnis gegenüber den Geschäftspartnern haften die Gesellschafter der GbR unabhängig von ihren Vereinbarungen gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Generell erhält jeder Gesellschafter den gleichen Anteil an Gewinn oder Verlust, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist (§ 722 BGB). Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass Gewinn und Verlust stattdessen nach Quoten oder nach Kapitalanteilen verteilt werden.
Die Gesellschafter der GbR versteuern die Einkünfte anteilig als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Einkommensteuer).
Es ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) durchzuführen, in der Einnahmen und Ausgaben aufgelistet werden. Ab einem Umsatz von 600.000 Euro oder einem Gewinn von 60.000 Euro besteht eine Bilanzierungspflicht.
Die Gründung einer GbR ist relativ einfach und kostet wenig. Der Zusammenschluss der Gesellschafter ist flexibel und eignet sich deshalb gut für Startup-Unternehmen. Ein Nachteil ist allerdings die Haftung mit dem gesamten Privatvermögen der Gesellschafter.
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